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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 868

Umschulung eines Finanzbeamten zum Berufspiloten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)

Der Beschwerdeführer machte von 2003 bis 2004 den Privatpilotenschein; diese Kosten stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Werbungskosten dar. Ab Juli 2004 machte er die Berufspilotenausbildung mit einer 2007 abgeschlossenen Prüfung zum Linienpiloten. Eine Umschulungsmaßnahme zielt auf die Ausbildung in einem anderen Beruf ab. Dass die steuerliche Begünstigung aber nur dann zusteht, wenn dies bisherige Tätigkeit aufgegeben oder stark eingeschränkt wird, ist nicht richtig, Erfolgt daher die Ausbildung infolge der berufsbedingt fehlenden Freizeit im Rahmen einer „modular strukturierten Ausbildung“, so ist dies auch begünstigt, wenn ersichtlich ist, dass an den Erwerb des Privatpilotenscheins die Ausbildung zum Berufspiloten anschließt und die solcherart durchgehende Ausbildung das Ziel hat, den Beruf als Linienpilot auch tatsächlich auszuüben ( 2009/15/0105).

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