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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 867

Nutzungsdauer einer vermieteten Einkaufshalle (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG)

Der Beschwerdeführerin hat 2005 eine im Jahr 1988 errichtete „Hofermarkthalle“ erworben und aufgrund eines Gutachtens die Restnutzungsdauer mit 25 Jahren festgelegt. Der VwGH bestätigt dies, weil der Gutachter genau den Zustand der Stahlbetonskelett-Halle 2005 untersucht hat und aufgrund von Feuchtigkeitsschäden in der tragenden Konstruktion, Anfahrspuren von Anlieferungsfahrzeugen, Freilegung von Fundamenten durch spätere Anbauten, Durchbrüchen in tragenden Wänden, Montage von Aggregaten ohne Schwingungsdämpfung etc. die Nutzungsdauer mit 40 Jahren angesetzt hat. Damit ergab sich 2005 eine Restnutzungsdauer von nur 23 Jahren ( 2009/15/0108).

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