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Absetzung für Abnutzung bei alten Miethäusern (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG)
Eine gemeinnützige Stiftung erzielte Einkünfte aus der Vermietung von bereits 1852 errichteten Gebäuden. Der UFS hat die Berücksichtigung einer AfA für diese Gebäude mit der Begründung versagt, dass diese Gebäude seit ihrer Gründung bzw. seit der Gebäudeerrichtung (1852) Vermietungszecken gedient hätten und daher nach einer fünfzigjährigen Nutzungsdauer (2 % AfA wurde angenommen) als voll abgeschrieben betrachtet werden können. Dabei wurde übersehen, dass nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG bei einem Gebäude, das vor 1963 errichtet worden ist, der Einheitswert zum oder über Antrag die fiktiven Anschaffungskosten zum anzusetzen waren. Sofern die Vermietung erst in einem Zeitraum zwischen 1989 und 1998 aufgenommen wurde (weil vorher von Liebhaberei auszugehen war), so wäre überhaupt der gemeine Wert im Zeitpunkt des Beginns der Einkunftsquelle als AfA-Bemessungsgrundlage anzusetzen. Daher steht für 1999 auf jeden Fall eine AfA zu ( 2009/15/0221).