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Vorweggenommene Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG)
Vorweggenommene Werbungskosten können dann steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung entweder aufgrund bindender Vereinbarungen oder aufgrund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss nach außen hin eindeutig in Erscheinung treten. Vom Vorliegen einer solchen Vermietungsabsicht ist im konkreten Fall nicht auszugehen, weil die Vermietungsmöglichkeit (hier: eines Gebäudes) nur eine von mehreren vom Berufungswerber angedachten Varianten war und es in der Folge aus vom Berufungswerber zu vertretenden Gründen auch tatsächlich zu keiner Vermietung (des Gebäudes) gekommen ist ( RV/0186-F/10).