OGH vom 30.06.2022, 9Ob15/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei O* S*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.376,79 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 218/21x29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 13 C 645/20s24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom erklärte Zurückziehung der Revision sowie der Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei vom werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde die Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben.
[2] Mit Schriftsatz vom erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen. Der Kläger stellte daraufhin am einen Antrag auf Bestimmung der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 Abs 1 ZPO; RS0042029; RS0104364). Damit entfällt auch die Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag des Klägers. Dem Kläger wurden die Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Revisionsentscheidung zugesprochen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00015.22D.0630.000 |
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Fundstelle(n):
OAAAD-78353