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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 865

Abermals: Der Bilanzbuchhalter als Vertreter im Finanzstrafverfahren

Der Gesetzgeber ist in der Pflicht

Maximilian Rombold

Dass ein Steuerberater und KWT-Funktionär keine Freude mit § 2 Abs. 1 Z 3 BibuG hat, der den Bilanzbuchhaltern das Vertretungsrecht in Finanzstrafverfahren einräumt, ist nur allzu verständlich. Darin unterscheidet er sich übrigens nicht vom Verfasser dieses Artikels, der die Auffassung vertritt, dass Beschuldigte in Strafverfahren im Allgemeinen und in Finanzstrafverfahren im Besonderen jedenfalls von Personen vertreten werden sollten, deren steuerliche und strafrechtliche Kenntnisse über jene eines Bilanzbuchhalters hinausgehen.

1. Finanzstrafbehörden und Abgabenbehörden

Dass Abgabenbehörden als der weitere Begriff auch die Finanzstrafbehörden umfassen, lässt sich weder aus dem AVOG noch aus dem FinStrG ableiten. Vielmehr verweist § 52 BAO hinsichtlich der Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes auf das AVOG und auf das UFSG; § 29 AVOG wiederum normiert, dass die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz im FinStrG geregelt ist. Daraus lässt sich jedenfalls ableiten, dass Finanzstrafbehörden neben den Abgabenbehörden existieren. Genauso wie es keine Abgabenbehörde ohne Finanzstrafbehörde gibt, gibt es auch keine Finanzstrafbehörde ohne Abgabenbehörde.

Dass die Abgabenbehör...

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