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SWK 18, 20. Juni 2012, Seite 864

Finanzstrafverfahren: Verjährung

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung und beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Die Verjährungsfrist für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG beträgt gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. fünf Jahre. – (§ 31 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

( 2010/16/0073)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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