Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Verjährung
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung und beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Die Verjährungsfrist für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG beträgt gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. fünf Jahre. – (§ 31 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
( 2010/16/0073)