OGH vom 14.01.1969, 8Ob301/68
Norm
KO § 6;
KO § 78;
KO § 139;
ZPO § 402 (1);
ZPO § 464 (2);
Kopf
SZ 42/4
Spruch
Ist der Beklagte im Konkurs, sind ein gegen ihn gefälltes Versäumungsurteil und dessen Zustellung an ihn nichtig. Auch nach Konkursaufhebung beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.
Entscheidung vom , 8 Ob 301/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Mittersill; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.
Text
Das Erstgericht hat den Zweitbeklagten mit Versäumungsurteil vom zur Zahlung des Betrages von 10.342 S samt Anhang zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, gegen den bereits am ein Versäumungsurteil ergangen war, verurteilt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurückgewiesen, da dem Zweitbeklagten das Versäumungsurteil bereits am zugestellt und die Berufung erst am zur Post gegeben worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge, hob den zweitgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung des Zweitbeklagten sachlich zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Geht man von den Behauptungen des Rekurswerbers aus, daß ein Konkursverfahren über sein Vermögen am eröffnet und am ausgehoben wurde, kann seine am eingebrachte Berufung nicht als verspätet bezeichnet werden. Diese Behauptungen des Rekurswerbers sind - wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt S .../68 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt - zutreffend. Daher war die Zustellung des Versäumungsurteils an ihn am - abgesehen von der Nichtigkeit des Versäumungsurteiles selbst - nichtig. Da aber der Beginn des Laufes einer Berufungsfrist in der Regel - die Ausnahmen der §§ 416 (3), 452 (2) und 464 (3) ZPO. kommen hier nicht in Betracht - die gültige Zustellung der Urteilsausfertigung an den Rechtsmittelberechtigten voraussetzt (Fasching Kommentar zu den ZP-Gesetzen, IV, zu § 464 ZPO. Anm. 2 S. 49), eine solche gültige Zustellung des Versäumungsurteiles an den Rekurswerber hier nicht vorliegt, hat die Berufungsfrist für ihn überhaupt noch nicht begonnen. Die Berufung konnte daher nicht verspätet sein.
Fundstelle(n):
LAAAD-78247