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KommSt: Geschäftsführerbezüge
In Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ist auf das Erkenntnis des , zu verweisen. Demnach kommt dem Umstand der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zu. – (§ 5 Abs. 1 KommStG), (Abweisung)
( 2008/13/0135)