Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwendung von Fahrzeugen für Vorführzwecke
Probleme bei der Besteuerung mit NoVA in der Praxis
Die NoVA-Besteuerung von Vorführkraftfahrzeugen wird in der täglichen Praxis recht unterschiedlich gehandhabt. Mehrfach wird bei einer Weiterveräußerung dieser Vorführfahrzeuge an die Kunden unrichtigerweise nicht die Änderung der Nutzung des Fahrzeughändlers gem. § 1 Z 4 NoVAG mit NoVA belastet, sondern die Zulassung des Käufers. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher aufzeigen, wie die NoVA in derartigen Fällen berechnet werden muss.
1. Einstufung von Fahrzeugen als begünstigte Vorführfahrzeuge gem. § 3 Z. 3 NoVAG
Vorführkraftfahrzeuge sind für die baldige Weiterveräußerung bestimmt, die Verwendung als Vorführfahrzeug muss objektiv erkennbar sein.
Diese Fahrzeuge dienen der Präsentation der speziellen Vorzüge eines jeweiligen Fahrzeugtyps.
Vorführkraftfahrzeuge gehören zum Umlauf- und nicht zum Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann die Nutzung eines Vorführkraftfahrzeuges nach dem Einzelfall der Umstände sechs bis zwölf Monate betragen (bei Luxusmodellen kann diese Laufzeit auch bei ein bis zwei Jahren liegen).
Nur eine gelegentliche Nutzung als Vorführfahrzeug neben anderen Zwecken ist begünstigungsschädlich.
Fahrzeuge mit Tageszulassungen gelten nicht als Vorführfahr...