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Fristen: Postaufgabe
Es reicht der Beweis der Postaufgabe für den Beweis des Einlangens eines Schriftstückes bei der Behörde – wofür den Absender die Beweislast trifft – für sich nicht aus. – (§ 108 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0001)