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Liebhaberei, Fremdwährung und Sondertilgung (§ 2 EStG)
Nach der ständigen Rechtsprechung stellt eine vorzeitige Darlehenstilgung nur dann keine zur Änderung der Bewirtschaftung führende außerordentliche Tilgung dar, wenn erwiesen ist, dass bereits bei Betätigungsbeginn die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung bestand. Die bloße Absicht, die ursprünglichen Darlehen bei günstiger Gelegenheit vorzeitig zurückzuzahlen, stellt keinen auf eine vorzeitige Tilgung gerichteten Plan dar. Eine Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit hat jedenfalls Auswirkung auf den Gesamtüberschusszeitraum. Außerdem hätte die Behörde überprüfen müssen, ob die Umschuldung auf einen kurzläufigen Frankenkredit nicht bereits Teil eines geänderten, auf vorzeitige Rückzahlung gerichteten Bewirtschaftungsplans war. In diesem Fall wäre bereits mit der Umstellung auf Fremdwährung (vorher wäre der Zeitraum länger als 20 Jahre gewesen) von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen ( 2008/15/0312).