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Verfahren: Wiederaufnahme
Es trifft zwar zu, dass bei einer Berufung gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt die „Sache“, über welche S. 792die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen ist. Innerhalb dieser „Sache“ kommt der Abgabenbehörde zweiter Instanz aber volle Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO zu. Sie kann daher auch wegen gegebenenfalls angenommener Abgabenhinterziehung (mit der Folge der Verjährungsfristverlängerung nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO) hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen, wobei sie auch Entscheidungen der Hauptfragenbehörde (hinsichtlich Vorfragen im Sinne des § 116 BAO) zu berücksichtigen hat. – (§ 305 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
( 2009/13/0159)