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Kriegsopfer- und Behindertenabgabe Tirol
Eine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe fällt bei Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischem Inhalt nicht an. Auch beim Einsatz von Computern und Synthesizern zur musikalischen Darbietung kann eine künstlerische Tätigkeit entfaltet werden. – (§ 3 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/17/0167)