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SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 791

Verfahren: Fristverlängerung

Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt keine hemmende Wirkung zu. – (§ 245 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0153)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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