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SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 791

Sanierungsgewinn

Es führt nicht bereits die gerichtliche Bestätigung des Zwangsausgleiches zum endgültigen Wegfall der Schulden. Der Ausgleichsschuldner kann vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung des Ausgleiches mit Sicherheit seine Befreiung von den Verbindlichkeiten annehmen. Ein Sanierungsgewinn nach einem Ausgleichsverfahren der AO entstand damit erst mit der Erfüllung der Quote (und zwar nach Maßgabe der Ratenzahlung). – (§ 36 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0041)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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