OGH 17.03.1998, 10Ob105/98h
Rechtssätze
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RS0029601 | Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung). |
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RS0028149 | Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäften, die nur darin gelegen ist, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Antrag auf Abschluss des zu finanzierenden Geschäftes (hier: Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft) unter Einschaltung des Kreditinstitutes an die Investmentgesellschaft weitergeleitet wurde, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der stillen Beteiligung gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar der Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb) des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbers einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft (im Betrag von Schilling zweihunderttausend), also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben Einfluss (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes, wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu. Das gilt besonders dann, wenn der Kreditnehmer über alle Umstände voll informiert war. |
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RS0020588 | Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird. |
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RS0025993 | Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden. |
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RS0052949 | Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum. |
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RS0047282 | Ist sowohl der Anleger als auch die Anlagegesellschaft Kunde der finanzierenden Bank, so hätte diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaften nicht offenlegen dürfen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Bank, wenn keine Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht vorlägen, den Anleger bewußt irreführen dürfe. Sie hat jedenfalls - soweit zulässig - allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen. Erfordere die Aufklärungspflicht weitergehendere Informationen des Anlegers, so bleibe der Bank, sofern sie die Zustimmung der Anlagegesellschaft zu weiteren Informationen nicht erhalte, nur der Weg offen, das Geschäft mit dem Anleger zu unterlassen. Schließe die Bank aber das Geschäft dennoch, so bestehe ein Schadenersatzanspruch des Anlegers nur dann, wenn der Bank der Beweis nicht gelinge, daß im Fall der Unterlassung der Kreditgewährung durch sie diese durch andere Banken, denen die schlechte Finanzlage der Gesellschaft nicht bekannt war, erfolgt wäre. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz C*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Volksbank in ***** Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach GGG 300.000 S, nach RAT 1,500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 163/97-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 37 Cg 100/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Aufkärungspflichten einer Bank bei risikoreichen Geschäften abgewichen, andererseits fehle eine solche Rechtsprechung zur Verschwiegenheitspflicht einer Bank hinsichtlich ihrer Altkunden im Verhältnis zur Treuepflicht gegenüber einem Neukunden.
Beides ist, wie sich bereits aus den in der Revision bzw vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ergibt, nicht der Fall.
Rechtliche Beurteilung
Nach der E 1 Ob 599/93 (SZ 67/54 ua) war die dort klagende Bank -
anders als in den Fällen 1 Ob 540/95 (SZ 68/77 ua) oder 4 Ob 2005/96y
- nicht nur als Kreditgeber, sondern als Anlageberater tätig. Dabei
fiel ins Gewicht, daß die wahre rechtliche Natur des "Produkts",
dessen Finanzierung die Bank übernommen hatte, insoweit verschleiert
wurde, als den Kunden verborgen geblieben war, daß sie mit dem Erwerb
der "Hausanteilscheine" tatsächlich keinen Anteil am Grundvermögen
erwarben, wie dies die Bezeichnung nahelegte und vom dortigen
Erstbeklagten auch angenommen wurde. Im vorliegenden Fall wäre
hingegen eine Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur
ausnahmsweise anzunehmen, etwa dann, wenn es die tatsächlichen
Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen, also
vorhandenes positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken nicht
an den Kunden weitergegeben hätte (SZ 68/77). In neuerer Zeit hat
sich der Oberste Gerichtshof mehrfach mit Fragen der
Anlageberaterhaftung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften befaßt
(4 Ob 516/93 = RdW 1993, 331 = ecolex 1993, 669 = ÖBA 1993, 987; 7 Ob
575/93 = ÖBA 1994, 156 = ecolex 1994, 15 = WBl 1994, 28; 1 Ob 632/94
= ecolex 1995, 171 = RdW 1995, 136 = ÖBA 1995, 317 = EvBl 1995/65 =
WBl 1995, 207; 6 Ob 518/95 = ecolex 1995, 797 = ÖBA 1995, 990; 2 Ob
2107/96h mwN). Er hat aber auch schon dargelegt, daß die stille Beteiligung an einem Unternehmen in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft ist, bei dem im Falle der Anlageberatung eine Aufklärungspflicht besteht (SZ 61/148; SZ 67/54 ua). Der Anlageberater hat seinen Kunden somit grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hierbei treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 2107/96h unter Hinweis auf Welser, Rechtsgrundlagen des Anlegerschutzes, ecolex 1995, 79, und Tutsch, Umfang der Aufkärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84). Nach den dortigen Feststellungen hatte der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dargestellt, was zu seiner Haftung führte. Seine Revision wurde mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und Nichtüberschreitung des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraumes zurückgewiesen.
Es zeigt sich auch im vorliegendne Fall, in dem das Kreditinstitut nicht als Anlageberater tätig wurde, daß das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung eines Kreditinstitutes für unterlassene Aufkärung nicht abgewichen ist, wobei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit darstellt, welche konkreten Verhaltenspflichten es hierbei gegenüber einem bestimmten Kunden und in Beziehung auf das jeweilige "Produkt" treffen. Daß die Beklagte mit dem Unternehmen, für das der Kläger eine Kapitaleinlage leistete, in Geschäftsverbindung stand und bereit war, dem Kläger eine solche in Form eines Darlehens gewährte Kapitaleinlage durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Mißlingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen (vgl ÖBA 1996, 228; ecolex 1997, 151). Die Risikoträchtigkeit der Kapitaleinlage war für den Käger wie für jedermann leicht erkennbar und löste keine besondere Aufkärungspflicht der Bank aus, die in keiner Weise Einfluß auf den Entschluß des Kreditnehmers nahm (vgl auch 10 Ob 510/95, 4 Ob 2005/96y und 7 Ob 2425/96k - RIS-Justiz RS0028149 zur Finanzierung einer stillen Beteiligung). Ein allfälliger Irrtum des Klägers über die Finanzkraft des Unternehmens wurde von der Beklagten nicht verursacht; es stellte in bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385 ua).
Der Senat hat bereits ausgesprochen (10 Ob 510/95 = ecolex 1995, 482
= ÖBA 1995, 969), daß dann, wenn sowohl ein Anleger als auch eine
Anlagegesellschaft Kunde der finanzierenden Bank ist, diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaft nicht ohne weiteres offenlegen hätte dürfen. Inwieweit die Bank im vorliegenden Fall allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen hatte, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Berufungsgericht nicht im Gegensatz zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet wurde. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00105.98H.0317.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAD-77793