OGH 17.10.1995, 10Ob523/95
Rechtssätze
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Norm | ABGB §140 Bc |
RS0047566 | Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen. |
Normen | |
RS0047686 | Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. |
Normen | |
RS0047579 | Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. |
Norm | |
RS0047511 | Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden. Das Gesetz macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt. |
Normen | |
RS0047590 | Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichtigen verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. |
Norm | ABGB §140 Bc |
RS0047487 | Wäre der Unterhaltspflichtige bei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielbarem Einkommen zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen. |
Normen | |
RS0047528 | Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. |
Normen | |
RS0087653 | Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen muss während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist vom Unterhaltsberechtigten auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden. Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann. |
Normen | ABGB §140 Abs1 Bc LPfG §5 |
RS0047694 | "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. |
Norm | ABGB §140 Bc |
RS0047510 | Der Unterhaltsschuldner hat darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist. Ein solches Vorbringen ist in den Angaben des Unterhaltsschuldners zu erblicken, seine privaten Bewerbungsgesuche seien bisher ohne Erfolg geblieben, sämtliche Gespräche mit möglichen Arbeitgebern hätten sich zerschlagen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Marco P*****, geboren , vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 6. und 7.Bezirk, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, als besonderer Sachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Heinz Peter T*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 233/95-202, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 7 P 161/89-198, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Herabsetzungsantrages des Rekurswerbers als unbekämpft unberührt bleiben, werden im übrigen hinsichtlich des Erhöhungsbegehrens aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Text
Begründung:
Der Rekurswerber ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S
4.500 für den minderjährigen von der Mutter betreuten Sohn aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 7 P 161/89-78 verpflichtet.
Die den Minderjährigen betreuende Mutter verdient als Pharmareferentin monatlich rund 21.000 S netto. Der Vater führte bis eine Ordination als praktischer (Kassen)Arzt in Salzburg und bezog daraus im Jahre 1985 ein monatliches Nettoeinkommen von S 34.113,-. Nach Aufgabe der Kassenpraxis (weil er sich dazu nicht in der Lage fühlte), ist ihm medizinischerseits jedoch eine Anstellung als Arzt oder die Führung einer privatärztlichen Praxis zumutbar. Er versuchte vergeblich, eine Anstellung als Arzt zu erhalten, führte aber vom bis eine Privatpraxis in einem Kurhotel. Mit eröffnete er wieder eine Ordination als praktischer Arzt. Derzeit erzielt er daraus offenbar keine Einkünfte, aus denen er seinen Lebensunterhalt bestreitet oder die Mittel für die Alimentationszahlungen aufbringt. Privatentnahmen konnten nicht ermittelt werden.
Das Erstgericht erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag ab auf S 8.000 und wies den Herabsetzungsantrag des Vaters auf S 2.800 monatlich ab. Seiner Entscheidung legte es unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ein fiktiv erzielbares monatliches Nettoeinkommen von S 40.000 zugrunde.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Vater habe nicht offengelegt, welche Anstrengungen er ab 1986 bzw ab Aufgabe der vom bis geführten Privatpraxis unternommen habe, um eine Anstellung als Arzt zu erreichen oder sich um eine Privatpraxis zu bemühen. Von einem verantwortungsbewußten Familienvater könne erwartet werden, daß er bei Aufgabe einer gut gehenden Kassenpraxis besonderen Einsatz zeige, um einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, anstatt sich während eines Zeitraumes von über fünf Jahren auf die Unterstützung von Freunden zu verlassen. Auch der Aufbau einer Praxis auf homöopathischem Gebiet wäre innerhalb des genannten Zeitraumes möglich gewesen. Bei dieser Situation seien die Verluste im nunmehr eröffneten Ordinationsbetrieb außer Betracht zu lassen und von einem fiktiv erzielbaren Einkommen auszugehen, das unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung des Vaters, der gegebenen Arbeitsfähigkeit und bei Annahme einer kontinuierlichen ärztlichen Tätigkeit vom Erstgericht nicht unrealistisch angenommen worden sei. Obwohl der erhöhte Unterhaltsbetrag den derzeit geltenden Durchschnittsbedarf um fast 100 % übersteige, sei dies nicht als unangemessen hoch und daher pädagogisch als nicht ungerechtfertigt zu bezeichnen, sondern begründe nur ein angemessenes Teilhaben an den Lebensverhältnissen des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der wegen Verletzung erheblicher Rechtsgrundsätze zulässig und berechtigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Unterhaltspflichtiger alle persönlichen Fähigkeiten, also seine gesamte Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens auszuschöpfen, um den Unterhaltsberechtigten entsprechend zu alimentieren. Veränderungen in den Lebensverhältnissen, die mit einer Einschränkung der Unterhaltspflicht verbunden wären, dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewußter Familienvater getan hätte (RZ 1994/18; 1 Ob 532/95 mwN). Die Aufgabe einer bisher ausgeübten gut bezahlten Berufstätigkeit zu Lasten des Unterhaltsberechtigten bedarf triftiger Gründe (ÖA 1991, 43 U 17 = 6 Ob 654/90). Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung zur Erzielung eines den angemessenen Unterhalt ermöglichenden Einkommens nicht nach, so ist ein nach den Umständen erzielbares fiktives Einkommen zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen (RZ 1991/48).
Auf den vorliegenden Fall bezogen war zu erwägen:
Da medizinische Gründe nur gegen die Führung einer Kassenarztpraxis, aber nicht dagegen sprachen, einen Beruf als angestellter Arzt oder eine sonstige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, wie als Privatpraktiker auszuüben, ist eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Homöopathie kein Nachweis dafür, alles unternommen zu haben, um zumindest ein dem bisherigen entsprechendes Einkommen zu erzielen (RZ 1992/48). Ausgehend von den seinerzeitigen Einkommensverhältnissen als Kassenarzt einschließlich allgemeiner realer Änderungen (RZ 1993/38) kann die im Gesetz vorgesehene Anspannung zu Leistungen eines Kassenarztes, die auch über den Regelbedarf grundsätzlich zulässig wäre (RZ 1991/25 mwN; 8 Ob 1603 bis 1605/93), dennoch nicht vorgenommen werden, weil die Änderung der beruflichen Situation durch den Rechtsmittelwerber gesundheitlich bedingt war und daher diese Änderung der Verhältnisse auch bei einem pflichtbewußten Familienvater eingetreten wäre. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen (EFSlg 67.952), was der Fall wäre, wenn man ein von den Vorinstanzen ohne nachvollziehbare Prüfung der gegebenen Verhältnisse herangezogenes fiktives Einkommen von S 40.000,- berücksichtigte. Die Anspannung muß immer auf der Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Lage auf dem Arbeitsmarktsektor (hier als angestellter Arzt oder auf dem Privatarztsektor) zu erzielen in der Lage gewesen wäre (6 Ob 530/92, 1 Ob 552/93, 2 Ob 576/94, 2 Ob 596/94, 7 Ob 528/94, 7 Ob 596/94).
Im vorliegenden Fall sind zwei Phasen zu unterscheiden: Die vom bis zur Eröffnung des Ordinationsbetriebes am und die ab . Die erste Phase ist davon gekennzeichnet, daß der Rekurswerber ohne nachgewiesene Bergründung weder die ihm zumutbare Tätigkeit eines angestellten Arztes noch die eines Privatpraktikers ausgeübt hat. Er ist daher auf das Einkommen anzuspannen, das er bei Ausübung dieser Berufe erzielen hätte können.
Für die zweite Phase eines anlaufenden Ordinationsbetriebes muß dem Rekurswerber eine gewisse Anlauffrist bis zur Konsolidierung des Ordinationsbetriebes zugebilligt werden (Pfurtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 255 E 12, EFSlg 70.969 ff ua). Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit muß während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit und den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden (Pfurtscheller/Salzmann aaO; EFSlg 68.000 ff). Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann (EFSlg 68.002).
Für den Fall, daß aus dieser Erwerbsquelle jedoch kein Einkommen realisierbar ist oder nur ein unter dem Einkommen einer durchschnittlichen Arztpraxis liegendes erzielt wird, ist unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht, die durch einen Berufswechsel bzw die Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht gefährdet werden darf, eine Anspannung im Sinne der ersten Phase auf das Einkommen zumindest eines angestellten Arztes oder einer durchschnittlichen gleichartigen Arztpraxis vorzunehmen.
All diese entscheidungswesentlichen Umstände sind aber noch ungeklärt und werden im zu ergänzenden Verfahren festzustellen sein.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB00523.95.1017.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-77601