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OGH 21.04.2016, 9Ob13/16a

OGH 21.04.2016, 9Ob13/16a

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. C***** B*****, gegen die beklagten Parteien 1. A***** A*****, 2. A***** H***** und 3. S***** N*****, alle vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 56.439,45 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 175/15y-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre werden gerichtliche Vergleiche nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft (Klicka in Fasching/Konecny³ II/2 §§ 204206 ZPO Rz 7 mwN; 4 Ob 253/01m). Da es sich bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft handelt (RIS-Justiz RS0102102), können gerichtliche Vergleiche den Urteilen hinsichtlich ihrer Bindungswirkung auf andere zivilgerichtliche Verfahren nicht gleichgestellt werden (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III§ 411 ZPO Rz 23 mwN). Die vom Kläger ins Treffen geführte Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie begründet für sich allein noch keine Bindungswirkung (RIS-Justiz RS0102102 [T12]; 1 Ob 28/15x). Auch die in der außerordentlichen Revision zur Begründung der Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs gegenüber Dritten, am Vergleich nicht beteiligten Parteien gezogene Parallele zur materiellen Rechtskraftwirkung eines Anerkenntnisurteiles versagt im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil die Bindungswirkung einer Vorentscheidung grundsätzlich nur bei Identität der Parteien gegeben ist (RIS-Justiz RS0041572; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 (2010) Rz 890). Diese liegt hier aber nicht vor.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit bildet schon mangels Relevanz nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO (RIS-Justiz RS0043265).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00013.16A.0421.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-77514