Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doppelte Haushaltsführung
Es sind im Falle einer Bejahung der beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung die aus einer solchen Haushaltsführung erwachsenden Auslagen wegen ihres Charakters als Aufwendungen der Lebensführung vom Abzug (nur) so lange nicht ausgeschlossen, als mit ihnen die Kosten u. a. einer zweckentsprechenden Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten werden. – (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/13/0148)