OGH vom 24.07.1996, 8Ob2124/96b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert G*****, Bezirksdirektor, ***** vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Peter Zumtobel, Rechtsanwalt, Imbergstraße 18, 5020 Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** Unternehmensbeteilungs- und Leasing GmbH, ***** (S 26/93 des LG Salzburg), wegen Feststellung einer Konkursforderung von 234.886,67 S, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 215/95-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 4 Cg 13/94i-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 11.430 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.905 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beteiligte sich per als atypisch stiller Gesellschafter an der I***** Immobilienbeteiligungs GmbH & Co KG, Serie 20 (später unbenannt in I***** Revitalisierungs- und Altstadterneuerungs GmbH & Co KG, Serie 20) mit einer Beteiligungssumme von 100.000 S bei einem Ausgabepreis von 110.000 S. Die Mindestvertragsdauer betrug zehn Jahre. Ab sollten dem Kläger vierteljährlich Beträge von 940 S ausgezahlt werden. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1987 den Ausgabepreis. Die Zeichnung wurde durch Übermittlung einer Beteiligungsurkunde, die im "Treuhandregister" unter der Nummer 20503280 eingetragen wurde, angenommen. Vor Zeichnung der Beteiligung erhielt der Kläger einen Prospekt der "Serie 20", Ausgabe 1987, in welchem unter anderem eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten wurde. Im Prospekt schien nur die Serie 20 auf, deren Komplementärin wurde darin nicht erwähnt. Grundlage der Zeichnung durch den Kläger war der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der I***** Immobilienbeteiligungs GmbH & Co KG, Serie 20 (im folgenden Serie 20) sowie der Gesellschaftsvertrag über die atypisch stille Beteiligung.
Über das Vermögen der Serie 20 sowie ihrer - in U***** Unternehmensbeteiligungs- und Leasing GmbH umbenannten - Komplementärin wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg am der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger meldete in beiden Konkursen den Betrag von 234.886,67 S als Konkursforderung an, und zwar 110.000 S an eingezahltem Kapital samt 4 % kapitalisierten Zinsen vom bis von 14.886,67 S sowie als positives Vertragsinteresse einen Zuschlag von 100 % des eingezahlten Kapitalsbetrages.
Der Abschichtungsanspruch des Klägers gegenüber der Serie 20 beträgt Null.
Der Kläger begehrt die Feststellung der angemeldeten Konkursforderung im Konkurs über das Vermögen der Komplementär-GmbH, wobei er sich auf die Prospekthaftung sowie die deliktische Haftung der Gemeinschuldnerin stützt.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Gemeinschuldnerin sei nur reine Arbeitsgesellschafterin gewesen und nie nach außen hin, insbesondere nicht als eigenständige persönlich haftende Gesellschafterin, durch Werbemaßnahmen oder Prospekte in Erscheinung getreten. Ihre Haftung sei nur bei Haftung auch der KG gegeben. Überdies sei die Konkursmasse völlig mittellos.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Stehe den Einlegern als Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nach Auflösung der Gesellschaft durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters kein Schadenersatzanspruch gegen die Kommanditgesellschaft zu, dürfe diese Regelung nicht dadurch umgangen werden, daß dem Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ein solcher Schadenersatzanspruch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter zuerkannt werde. Gerade die persönliche Haftung des Komplementärs stelle in der Regel den wesentlichen Teil des Haftungsfonds einer Kommanditgesellschaft dar. Würde man dem Anleger einen Durchgriff auf den Komplementär gestatten, würde dadurch die Haftungsgrundlage für die Gläubiger der Kommanditgesellschaft geschmälert und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter verletzt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Der atypisch stille Gesellschafter beteilige sich an der Gesellschaft als Mitunternehmer. Wie der Oberste Gerichtshof bei einer gleichartigen Vertragsgestaltung zu 8 Ob 4,5/95 (= RdW 1996, 113) ausgesprochen habe, schließe die Beteiligung des Klägers ein einen Konkursteilnahmeanspruch gewährendes Gläubigerrecht aus. Bereits in
der Entscheidung 8 Ob 12/93 (SZ 66/111 = GesRZ 1994, 61 = EvBl
1994/69 = WBl 1994, 93) sei bei vergleichbarer Vertragsgestaltung der
atypisch stille Gesellschafter einem Kommanditisten gleichgestellt worden. Weiters habe der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 16/94 (GesRZ 1995, 265 = ZIK 1995, 200 = RdW 1995, 217 = ecolex 1995, 415) den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Kommanditisten verneint, da nicht befriedigte Fremdgläubiger vorhanden gewesen seien. Da die Konkurseröffnung vermuten lasse, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht einmal ausreiche, die Forderungen der Fremdgläubiger zu befriedigen, habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückforderung der Einlage. In der Entscheidung 8 Ob 12/93 habe der Oberste Gerichtshof ganz allgemein, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, Schadenersatzansprüche des einem Kommanditisten gleichzuhaltenden atypisch stillen Gesellschafters gegenüber der Kommanditgesellschaft mit der Begründung verneint, daß schon im Interesse der Gläubiger und der übrigen Anleger das Gesellschaftskapital nicht durch Schadenersatzansprüche einzelner Anleger ausgezehrt werden solle.Auch nach Horn (in Heymann HGB2 § 161 Rz 196) hafte die Kommanditgesellschaft nicht selbst im Rahmen der Anlagenvertriebshaftung. Das Interesse der außenstehenden Gläubiger einer Publikums-KG daran, daß das Kapital der Kommanditgesellschaft nicht für Schadenersatzansprüche der Anleger ausgezehrt werde, sei gegenüber dem Schutz der Anleger vorrangig. Offenbar aus diesen rechtlichen Erwägungen habe der Kläger von einer Weiterverfolgung seiner Ansprüche gegenüber der Kommanditgesellschaft Abstand genommen.
Da sowohl die Kommanditgesellschaft als auch die Komplementärin in Konkurs seien, sei § 57 KO anzuwenden, der den Kläger, der als Gläubiger der Kommanditgesellschaft ausscheide, nicht hindere, im Konkurs der Komplementärin die ganze Forderung anzumelden. Wegen der Mitunternehmerschaft des Klägers, die zu einer Gleichbehandlung mit einem Kommanditisten führe, könnten jene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht herangezogen werden, in denen die Möglichkeit und Zulässigkeit der Schadenersatzklage eines außenstehenden Dritten gegen einen Gesellschafter einer Personengesellschaft wegen deliktischen Verhaltens bejaht worden sei, wie etwa SZ 61/102 und SZ 66/82. Soweit der Kläger eine Schädigung der Kommanditgesellschaft durch die Komplementärin und erst mittelbar eine Beeinträchtigung seiner Vermögenslage geltend mache ("Reflexschaden" im Sinne der Entscheidung GesRZ 1995, 121), könne er jedenfalls nur Zahlung an die Gesellschaft verlangen. Ein Zahlungsbegehren an den klagenden Gesellschafter selbst stelle ein aliud dar. Hingegen könnte etwa der behauptete Verlust des Steuervorteils für den Kläger als dessen unmittelbarer Schaden angesehen werden. Bestehe die Gesellschaft weiter, könne der einzelne Gesellschafter nur dann auf Leistung von Schadenersatz an sich selbst klagen, wenn es um den Ersatz des persönlich erlittenen Schadens gehe. Hier seien jedoch die Besonderheiten des Konkurses zu beachten, indem die Ansprüche der Drittgläubiger vor den Vermögenseinbußen der Gesellschafter zu berücksichtigen seien. § 57 KO verweise die Drittgläubiger vorrangig auf die Befriedigung aus der Konkursmasse der Kommanditgesellschaft. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Kommanditgesellschaft gegen ihre Komplementärin wegen rechtswidriger Schadenszufügung stelle einen wesentlichen bzw nicht zu vernachlässigenden Teil der Konkursmasse der Kommanditgesellschaft dar. Eine direkte Inanspruchnahme der Komplementärin durch einen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft würde daher indirekt die Befriedigungsaussichten der außenstehenden Gläubiger der Kommanditgesellschaft beeinträchtigen. Hiezu komme, daß die Komplementär-GmbH nur mit ihrem Stammkapital hafte. Jede Schmälerung des ohnehin schon beschränkten Haftungsumfanges durch Schadenersatzforderungen von Mitgesellschaftern würde daher den Zielen des Konkursverfahrens zuwiderlaufen. Als Ausweg biete sich lediglich der vom Obersten Gerichtshof in SZ 65/76 aufgezeigte Weg einer Schadenersatzklage gegen den oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wegen rechtswidriger Schädigung an. Dasselbe gelte auch für eine Inanspruchnahme der Komplementär-GmbH aus dem Titel der Prospekthaftung, da die Leistung von Schadenersatz aus der beschränkten Haftungssumme der Komplementär-GmbH zu einer Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Fremdgläubiger der Kommanditgesellschaft führen würde. Die unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung lasse den Kläger noch nicht zu einem außenstehenden Drittgläubiger werden.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Haftung der insolventen Komplementär-GmbH für Schadenersatzansprüche eines Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafters der gleichfalls insolventen GmbH & Co KG - soweit überblickbar - noch nicht Stellung genommen hat.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Haftung der insolventen Gesellschaft selbst für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des als atypisch stiller Gesellschafter beteiligten Klägers verneint hat, genügt es, auf die vom Revisionswerber gar nicht in Zweifel gezogene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt dem Kläger auch im Konkurs der Komplementär-GmbH im Hinblick auf den Eigenkapitalcharakter seiner Einlage nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zu. Mit § 67 KO idF des IRÄG 1982 hat der Gesetzgeber Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, den Kapitalgesellschaften bezüglich des Konkursgrundes der Überschuldung gleichgestellt. Derartige Handelsgesellschaften wurden auch bezüglich der Rechnungslegung gemäß § 221 Abs 3 HGB idF des Rechnungslegungsgesetzes den für die geschäftsführende Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften unterworfen. Es handelt sich dabei um im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 189 bis 216 HGB über die Rechnungslegung von Vollkaufleuten wesentlich weitergehende Vorschriften über die Mindestgliederung der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Verpflichtung zu zusätzlichen Informationen und Erläuterungen in Anhang und Lagebericht, um den Informationsadressaten ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bieten (siehe auch Nowotny in Straube HGB II/RLG § 222 Rz 16 sowie vor § 236 Rz 3). Die Rechnungslegungvorschriften dienen vor allem der Insolvenzprophylaxe und damit dem Gläubigerschutz (siehe Steiner, Das neue Rechnungslegungsgesetz im Überblick, ecolex 1990, 611 ff [612]). Diese unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und anderen Vollkaufleuten ist darin begründet, daß bei Kapitalgesellschaften das streng vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennte (siehe Reich-Rohrwig GmbH-Recht 553 f; Koppensteiner GmbHG § 61 Rz 6, 24 sowie 29 f) Kapital der Gesellschaft das einzige Haftungssubstrat bildet (siehe auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 36). Da dies auch auf die GmbHG & Co KG zutrifft, ist ihre Gleichstellung mit den Kapitalgesellschaften gerechtfertigt. Im Hinblick auf den mit dem Vermögen der Gesellschaft(en) begrenzten Haftungsfonds zur Befriedigung der Gläubiger ist es daher auch gerechtfertigt, die am Erfolg und der Substanz der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten (und atypisch stillen Gesellschafter) der insolventen Gesellschaft auch im Konkurs der GmbH nicht anders zu behandeln als deren Gesellschafter und ihnen keine Gläubigerstellung zuzubilligen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Lehre und deutsche Rechtsprechung noch weiter gegangen sind und auch den an der Komplementär-GmbH nicht beteiligten "Nur-Kommanditisten" bezüglich der strengen, dem Gläubigerschutz dienenden Kapitalerhaltungsvorschriften (insbesondere §§ 74, 82 und 83 GmbHG entsprechend den §§ 30 und 31 dGmbHG) den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH gleichgestellt haben. So vertreten die Lehre (Weber/Straube, Zivilrechtliche Gesellschafterhaftung in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG2 325 ff [340 f]; Ostheim, Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1989, 173 ff; Karsten Schmidt,
Eigenkapitalersatz und seine Behandlung in Österreich, GesRZ 1993, 66
ff [90]; derselbe im Gesellschaftsrecht2 1386 f; Uhlenbruck, Die GmbH
& Co KG in Krise, Konkurs und Vergleich2 649 f; vgl auch Koppensteiner Komm GmbHG § 74 Rz 19) und die deutsche Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 1725) die Auffassung, daß das Ausschüttungsverbot in der GmbH & Co KG auch für den an der GmbH nicht beteiligten Kommanditisten gilt. Wie Karsten Schmidt in GesRZ 1993, 90 und Ostheim aaO 174 zutreffend betonen, kommt einem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen eines derartigen Kommanditisten an das Unternehmen auch in bezug auf das Stammkapital der Komplementär-GmbH Eigenkapitalcharakter zu. Dies gilt, wie Ostheim aaO 176 unter Hinweis auf BGHZ 69, 274 zutreffend ausführt, umso mehr für die Pflichteinlage des Kommanditisten. Ist aber die Pflichteinlage des Kommanditisten auch bezüglich der Komplementär-GmbH als Risikokapital anzusehen, dann kommt ihm auch im Konkurs der GmbH für aus seiner Beteiligung - Mängel des Gesellschaftsvertrages können grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden (siehe JBl 1992, 183 sowie SZ 66/111) - resultierende Schadenersatzansprüche keine Gläubigerstellung zu. Dieselben Grundsätze gelten für die Ansprüche des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Co KG, dessen Stellung der eines Kommanditisten angenähert ist (vgl SZ 66/111; RdW 1996, 113 sowie Westermann in Scholz GmbHG8 § 30 Rz 41).
Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben oder sittenwidriger Schädigung im Rahmen der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH können vom Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafter daher nur gegen die dafür verantwortlichen Dritten geltend gemacht werden (SZ 63/124; BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 111, 314; 115, 27; NJW 1995, 1025; Braumann, Anlegerschutz bei Abschreibungsgesellschaften, 69 ff; Horn in Heymann HGB2 § 161 Rz 195 ff; Schilling in Staub HGB4 Anh § 161 Rz 13 f; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht2 1413; auch die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SZ 65/76 und GesRZ 1993, 164 betrafen nicht die Haftung der Komplementär-GmbH, sondern die Haftung ihrer Geschäftsführer für sittenwidrige Schädigung der Kommanditisten).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.