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SWK 14, 15. Mai 2012, Seite 727

Wann darf kein 20%iger Zuschlag auf die Normverbrauchsabgabe erhoben werden?

Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung

Bernhard Ludwig

In Entsprechung des , Kommission/Österreich, ist die NoVA nicht mehr als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Der gem. § 6 Abs. 6 NoVAG vorgesehene 20%ige Zuschlag auf die Summe von NoVA laut Tarif plus Malusbeträgen minus Bonusbeträgen muss daher auf sämtliche Tatbestände gem. § 1 Z 1 bis 4 NoVAG eingehoben werden. Für viele Steuerzahler bedeutet der zur NoVA nunmehr zusätzlich erhobene Erhöhungsbetrag eine oft unverständliche zusätzliche Belastung bei einem Erwerb eines Fahrzeugs. Es gilt aber zu bedenken, dass dieser Erhöhungsbetrag in diesem Ausmaß ohnehin bereits auch bisher bis zum Ergehen des gegenständlichen EuGH-Urteils als Bemessungsgrundlage in Form einer 20%igen Umsatzsteuer eingehoben wurde.

1. Erhöhungsbetrag

§ 6 Abs. 6 NoVAG besagt: „Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20 %.“

2. Ausnahmen

In mehreren Fällen würde die Berücksichtigung dieses Erhöhungsbetrags aber zu einer Doppelbelastung der NoVA mit jeweils 20 % führen. Um eine solche zusätzliche 20%ige Belastung der NoVA

  • einerseits durch die Erhebung eines Erhöhungsbetrags gem. § 6 Abs. 6 NoVAG,

  • andererseits du...

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