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VfGH vom 26.02.2001, B1012/98

VfGH vom 26.02.2001, B1012/98

Sammlungsnummer

16068

Leitsatz

Gleichheitswidrige Gesetzesauslegung bei Versagung der Herabsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung im Fall der Selbstversicherung einer Schülerin; Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Regelung für andere in Ausbildung stehende Personen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin die mit S 18.000,-- bezifferten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (bei welcher sie durch ihre Mutter, eine Rechtsanwältin, vertreten gewesen ist) im Juni 1998 minderjährig und besuchte die 8. Klasse einer AHS. Sie bringt vor, daß ihre Eltern beide selbständig tätig und bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert (in der Beschwerde falsch mit "weiterversichert" umschrieben) seien. Da ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft am (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erloschen sei, habe sie am bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Wr. GKK) unter Beischluß einer Schulbesuchsbestätigung einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht. Von der Wr. GKK sei ihr - nachdem sie über Aufforderung einen Antrag auf Selbstversicherung samt Herabsetzungsantrag gestellt hatte - ein monatlicher Betrag von S 816,-- vorgeschrieben worden. Der gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Einspruch wurde von der Wr. GKK mit Bescheid abgewiesen: Schüler seien in § 16 Abs 2 ASVG nicht erwähnt, weshalb eine Herabsetzung des Beitrages auf das durch § 76 Abs 1 Z 2 iVm § 76a Abs 3 ASVG geregelte Ausmaß abzulehnen sei. Der im Instanzenzug angerufene Landeshauptmann von Wien bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihr studierender Bruder einen monatlichen Selbstversicherungsbeitrag von S 244,80 zahle; sie hätten jedoch beide kein eigenes Einkommen. Der angefochtene Bescheid verletze sie im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz; dazu führt sie folgendes aus:

"Berücksichtigt man den Eintritt in die Schulpflicht mit dem 6. Lebensjahr, so ist in der großen Zahl der Fälle davon auszugehen, daß Schüler im ersten Halbjahr jenes Jahres, in dem sie die Reifeprüfung ablegen, das 18.Lebensjahr vollenden, bzw. (sofern das 6. Lebensjahr erst im letzten Drittel des Kalenderjahres vollendet wurde) erst in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahr folgenden Kalenderjahr die Hochschulreife erwerben. In all diesen Fällen endet bei Kindern von Selbstversicherten - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Mitversicherung gem. § 124 Abs 1 ASVG iVm der Satzung der Gebietskrankenkasse mit dem 18.Lebensjahr, während die - nach den Vorstellungen des Ges(e)tzgebers offenbar unmittelbar anschließende - Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung für Studenten nicht vor Beginn des ersten Semesters, somit Anfang Oktober anfängt. Damit werden Mittelschüler zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des ersten Semesters weder als Angehörige, noch als Studierende behandelt, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schülers werden vielmehr - wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Schulbetrieb - in der Regel hinter jenen Studierender zurückbleiben, keinesfalls besser sein(.) Diese Ungleichbehandlung der Mittelschüler in der begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung, wie sie Studierenden offensteht, widerstreitet daher dem Gleichheitsgrundsatz.

Der angefochtene Bescheid verstößt in seiner Auslegung des § 16 Abs 2 ASVG insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als er es trotz gegebener Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation unterläßt, einen solchen Fall unter § 16 Abs 2 Zif. 3 ASVG (Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind und sich darauf vorbereiten) - allen falls per analogiam - zu subsumieren. Eine solche Analogie setzt das Vorhandensein einer planwidrigen Lücke voraus, die hier - aufgrund der anzustellenden verfassungsrechtlichen Überlegungen schon aus Gleichheitsgründen - vorliegt. Sie ist auch nicht ausgeschlossen, da es sich um eine begünstigende Analogie handelt, die im öffentlichen Recht ohne weiteres zulässig ist, solange nicht angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber den vorliegenden Fall bedacht und bewußt nicht in der hier reklamierten Art und Weise geregelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt.

Würde man annehmen, daß eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich ist, dann wären die von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig. Fehlt eine verfassungsgesetzlich gebotene Ausnahme, so wird die Generalklausel verfassungswidrig. Dies betrifft hier die Bestimmung über die Höhe der Beitragsgrundlage in § 76 Abs 1 Zif. 1 ASVG. Es wird daher angeregt, hinsichtlich der Wendung '1. Im § 16 Abs 1 bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Zif. 2, der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs 1) fällt, 2. Im § 16 Abs 2 bezeichneten' ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und die genannte Wendung als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Der Landeshauptmann von Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er vorbringt, daß gemäß einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () planwidrige Lücken im Bereich des Verwaltungsrechtes nicht anzunehmen seien. Im übrigen stünde es der belangten Behörde nicht zu, die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen; nach Ansicht des Landeshauptmannes von Wien sei die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen, weshalb er den Antrag stelle, die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Rechtslage stellt sich in der hier maßgeblichen Fassung folgendermaßen dar:

3.1. § 16 ASVG lautete bis zum (bis zur Novelle BGBl. I 138/1998) auszugsweise:

"Freiwillige Versicherung

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz in Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.

(2) Abs 1 gilt für


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1.
Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind,
2.
Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
3.
Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 5, privaten Werksmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
4.
Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades."


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§76 ASVG lautete bis zum (BGBl. I 139/1997) auszugsweise:

"Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
in der Krankenversicherung

§76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für die

1. im § 16 Abs 1 bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Z 2, der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs 1) fällt,

2. im § 16 Abs 2 bezeichneten Selbstversicherten der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs 4), in die der gemäß § 76a Abs 3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte


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a)
ein Einkommen bezieht, das das im § 8 Abs 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 bezeichnete Höchstausmaß jährlich überschreitet oder
b)
vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§19 Abs 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
c)
vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;

litc ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt."

§ 76a Abs 3 ASVG lautet:

"(3) Die sich nach Abs 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf den Betrag von 138 S nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 138 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl(§108a Abs 1) vervielfachte Betrag."

§ 123 ASVG lautet auszugsweise:

"Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

besteht für Angehörige,


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1.
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2.
wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.(BGBl. Nr. 13/1962, ArtII Z 5 lita) - .

(2) Als Angehöriger gelten:


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1.
der Ehegatte;
2.
die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;


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...

(4) Kinder und Enkel (Abs2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;"

§ 124 ASVG lautete bis zum (BGBl. I 138/1998) auszugsweise:

"Sonderregelungen für Selbstversicherte
und Pensionisten

§124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im § 16 Abs 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen die Kinder (§123 Abs 2 Z 2 bis 6) nicht ausgeschlossen werden."

3.2. § 22 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 lautet auszugsweise:

"Angehörige

(§123 Abs 8 ASVG)

§ 22. (1)...

(2) Als Angehörige von Selbstversicherten nach § 16 ASVG gelten nur:


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1.
der Ehegatte,
2.
die Kinder (§123 Abs 2 Z 2 bis 6 ASVG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres."

3.3. § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305/1992 lautete von bis auszugsweise:

"Österreichische Staatsbürger

§3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:


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1.
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
2.
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
3.
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (ArtV § 1 Abs 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4.
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
5.
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
6.
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
7.
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§5 Abs 2),
8.
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
9.
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin war als Rechtsanwältin im hier maßgebenden Zeitraum von bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz der Freiberuflich Selbständig Erwerbstätigen (FSVG) versichert (vgl. §§1, 2 FSVG), weshalb sie sich in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG selbst versichert hat. Gemäß § 123 ASVG besteht für Angehörige des Pflichtversicherten/Selbstversicherten ebenfalls Versicherungsschutz. Ein eheliches Kind ist gemäß § 123 Abs 2 Z 2 ASVG Angehöriger. Gemäß § 124 Abs 1 ASVG kann jedoch die Satzung den Kreis der Angehörigen - mit Ausnahme der Kinder (§123 Abs 2 Z 2 bis 6 ASVG) - einschränken. Die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 in der hier anzuwendenden Fassung normierte, daß Kinder von Selbstversicherten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Kinder eines Pflichtversicherten gelten jedoch gemäß § 123 Abs 4 ASVG u.a. auch solange als Angehörige, als sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese vom Gesetzgeber zugelassene Einschränkung des Angehörigenbegriffes bei Selbstversicherten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 14.593/1996).

4.2. Die Beschwerdeführerin war daher ab dem aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres ungeachtet der Fortdauer ihrer Schulausbildung keine Angehörige iSd § 123 ASVG mehr, weshalb ihr mangels Bestehens einer gesetzlichen Pflichtversicherung nur die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG offengestanden ist. Die Wr. GKK hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung stattgegeben und der Beschwerdeführerin die sich aus § 76 Abs 1 Z 1 ASVG ergebenden Beiträge (und nicht die gemäß § 76 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 16 Abs 2 ASVG für Studierende vorgesehenen, niedrigeren Beiträge) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Höhe dieser Beiträge in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt: Die Wr. GKK habe sie, obwohl sie Schülerin sei, nicht unter den Personenkreis des § 16 Abs 2 ASVG subsumiert, sondern ihr gemäß § 76 Abs 1 ASVG aufgrund einer höheren Beitragsgrundlage Beiträge vorgeschrieben.

4.3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

4.4. Die belangte Behörde hat § 16 Abs 2 ASVG im Ergebnis einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt:

Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs 2 ASVG für bestimmte Selbstversicherte insofern eine Begünstigung vorgesehen, als den dort genannten Personen (anders als allen anderen Selbstversicherten) zufolge der Anknüpfung des § 76a Abs 1 Z 2 ASVG an § 16 Abs 2 ASVG die Beiträge stets auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Nach der offensichtlichen Intention des Gesetzgebers sollte diese Begünstigung jenen Personen zukommen, die sich (noch) in einer Ausbildungsphase befinden (Studenten, Fachhochschüler etc.). Schüler an einer AHS besuchen keine Lehranstalt iSd § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 des Studienförderungsgesetzes 1992; sie finden sich auch sonst nicht ausdrücklich im Katalog des § 16 Abs 2 ASVG, wohl aber werden in diesem Katalog etwa Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen auf ein Hochschulstudium (§16 Abs 2 Z 2 ASVG) und Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind oder sich auf diese vorbereiten (§16 Abs 2 Z 3 ASVG), somit Personen angeführt, die Schülern, die sich in der letzten Klasse einer AHS auf die Reifeprüfung vorbereiten, durchaus vergleichbar sind. Der Gesetzgeber wollte offenkundig alle Personen, die in einer vergleichbaren Ausbildung stehen, entweder durch die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung oder durch die begünstigte Beitragshöhe in der Selbstversicherung erfassen. Die Lücke, welche durch die erwähnte Begrenzung der Mitversicherung bei Selbstversicherten iSd § 124 ASVG auf Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr seit dem Inkrafttreten der Mustersatzung 1995 (vgl. dazu VfSlg. 14.593/1996) vom Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Beginn eines Studiums entstehen kann, hat der Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht.

Für die dadurch im Effekt bewirkte Verschiedenbehandlung von Schülern an einer AHS und solchen Personen, die sich iSd § 16 Abs 2 ASVG auf ihr Studium vorbereiten, die sich daraus ergibt, daß Schüler einen deutlich höheren Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten hätten, fehlt jede sachliche Rechtfertigung: dies im besonderen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Ausbildungsstand des in die Regelung des § 16 Abs 2 Z 2 und 3 ASVG einbezogenen Personenkreises von jenem eines Studenten in gleicher Weise wie der eines AHS-Schülers in der letzten Schulstufe, nämlich dadurch unterscheidet, daß mangels Reifeprüfung (noch) keine Studienberechtigung vorliegt, deren Erwerb mit der gerade in Gang befindlichen Ausbildung aber angestrebt wird. Da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein solches gleichheitswidriges Ergebnis vom Normsetzer beabsichtigt war, ist davon auszugehen, daß eine planwidrige Lücke vorliegt. Diese ist dahin zu schließen, daß Schüler, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, den in § 16 Abs 2 Z 2 und 3 ASVG genannten Personen gleichzuhalten sind (vgl. zur planwidrigen Lücke im Sozialversicherungsrecht VfSlg. 13.796/1994).

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage § 16 Abs 2 ASVG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt; die Beschwerdeführerin wurde dadurch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

5. Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten sind S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

7. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.