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Vertreterpauschale bei GmbH-Geschäftsführer (§ 17 Abs. 6 EStG)
Eine Einstufung als „Vertreter“ i. S. d. VO BGBl. II Nr. 382/2001 ist möglich, wenn in völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird. Werden jedoch im Rahmen der Gesamtarbeitszeit neben der Vertretertätigkeit im Ausmaß von rund 25 % bis 30 % auch andere Tätigkeiten ausgeübt, so liegt keine (nahezu) ausschließliche Vertretertätigkeit vor (siehe Jakom/Lenneis, EStG4 [2011] § 16 Rz. 66).
( RV/1036-G/09)