Suchen Hilfe
OGH 05.11.1996, 10Ob2159/96i

OGH 05.11.1996, 10Ob2159/96i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, MA 52, Verwaltung der städtischen Wohnhäuser, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bärbel T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Renate Pfenningstorff, Rechtsanwalt in Wien als einstweilige Sachwalterin, wegen Aufkündigung, aus Anlaß der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 34/96p-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückgeleitet, zu prüfen, ob die Prozeßunfähigkeit der beklagten Partei bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vorlag.

Der Akt ist nach Einholung einer Stellungnahme der einstweiligen Sachwalterin zur Frage der Genehmigung der von der Prozeßunfähigkeit betroffenen Prozeßschritte der beklagten Partei wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei kündigte am das Bestandverhältnis mit der Beklagten über eine Wohnung mit der Begründung auf, daß diese durch ihr rücksichtsloses und grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleide.

Die Beklagte erhob Einwendungen und beantragte im weiteren, vertreten durch zwei von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte, die Aufhebung der Aufkündigung; die behaupteten Kündigungsgründe lägen nicht vor.

Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte, der klagenden Partei die Wohnung geräumt zu übergeben.

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung.

Nach Einlangen der Berufung unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6 a ZPO. Aus dem Inhalt eines von der Beklagten dem Berufungsgericht vorgelegten Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ergebe sich, daß die Beklagte am wegen Paranoia gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei; im Zusammenhang mit dem Akteninhalt bestünden daher Bedenken, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren prozeßfähig sei.

Das Bezirksgericht Hietzing bestellte als Sachwalterschaftsgericht RA Dr.Renate Pfenningstorff zur einstweiligen Sachwalterin, betraute sie mit der Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren und veranlaßte im weiteren die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie weit die Beklagte in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbst wahrzunehmen sowie ihrer Fähigkeit, Grund und Zweck einer Bevollmächtigung zu erkennen.

Nach Vorlage dieses Beschlusses verfügte das Erstgericht die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab der Berufung (in nichtöffentlicher Sitzung) nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Berufungsgericht hat das Verfahren mit der von der Klägerin selbst bestellten Rechtsanwältin geführt. Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, daß der Umstand, daß für sie ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, bisher unberücksichtigt blieb.

Gemäß § 6 a ZPO ist das Prozeßgericht an die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters davon auszugehen, daß die Partei prozeßunfähig ist.

Hier bestehen jedoch beträchtliche Bedenken dagegen, daß die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters (Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung - Maurer, Sachwalterrecht, Anm 12 zu 238) prozeßfähig war. Im Akt erliegt ein Gutachten eines in einem gegen die Klägerin geführten Strafverfahren bestellten Sachverständigen, der zum Ergebnis kam, daß bei der Klägerin bereits im Jahr 1993 geistige Störungen vorlagen, die eine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 11 StGB bedingten; dieses Gutachten bildete auch den Anlaß für das Erstgericht, die Prozeßfähigkeit der Klägerin zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist die Frage zu klären, ob die Klägerin seit Beginn des vorliegenden Verfahrens in der Lage war, sich im Prozeß ordnungsgemäß zu vertreten oder ob und gegebenenfalls seit wann sie eines Vertreters bedurfte. Sollte sich erweisen, daß sie einer Vertretung bedurfte, so wird die bestellte einstweilige Sachwalterin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie die von der Beklagten gesetzten Prozeßschritte genehmigt. Bemerkt sei, daß der Umstand, daß die Beklagte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, auch bei späterem Eintritt der Prozeßunfähigkeit allein nicht ausreicht, von ihrer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozeß auszugehen, wenn sie nicht mehr in der Lage war, diesen zu überwachen (Fucik in Rechberger ZPO Anm 2 zu § 6a ZPO).

Vor Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof sind daher die im Spruch genannten ergänzenden Erhebungen erforderlich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, MA 52, Verwaltung städtischen Wohnhäuser, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bärbel T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Renate Pfennigstorff, Rechtsanwältin in Wien als einstweilige Sachwalterin, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 34/96p-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom , GZ 4 C 197/94a-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 406,08 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Bestandnehmerin einer in einem im Eigentum der klagenden Partei stehenden Wohnhaus gelegenen Wohnung. Bereits seit einigen Jahren beschimpft die Beklagte andere Mieter von an der Stiege 13 des Wohngebäudes liegenden Wohnungen und lärmt Tag und Nacht. Sie trampelt zu jeder Tages- und Nachtzeit in ihrer Wohnung, sodaß die Luster und die Gläser in der darunter gelegenen Wohnung wackeln. Auch schlägt sie die Wohnungstüre laut zu, wenn sie heimkommt. Sowohl tagsüber als auch nachts trampelt und brüllt sie am Gang herum und lärmt so, daß sich alle Mieter belästigt fühlen. Am gab die Beklagte mit einer Schreckschußpistole einen Schuß in den Hof ab, um auf sich aufmerksam zu machen, weil sie nicht aus der Wohnung konnte. Durch diesen Schuß waren die Mitbewohner verängstigt und es wurde die Polizei gerufen, die Polizeieinsatztruppe Cobra kam und schlug die Wohnungstüre ein; die Schreckschußpistole wurde von der Beklagten zwischenzeitig zurückgegeben. Auch kommt es immer wieder vor, daß die Beklagte in der Nacht an die Wohnungstüren vor allem älterer Mitbewohner "pumpert"; der Grund hiefür ist zumeist, daß die Hauseingangstüre offensteht. Das Verhalten zwischen der Beklagten und ihren Mitbewohnern ist sehr gespannt, doch wird die Beklagte nicht provoziert. Dieses Verhalten der Beklagten dauert schon jahrelang an und war auch im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben.

Die klagende Partei kündigte am das Bestandverhältnis mit der Beklagten über die gemietete Wohnung mit der Begründung auf, daß diese durch ihr rücksichtsloses und grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleide.

Die Beklagte erhob Einwendungen und beantragte im weiteren, vertreten durch zwei von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte, die Aufhebung der Aufkündigung; die behaupteten Kündigungsgründe lägen nicht vor.

Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte, der klagenden Partei die Wohnung geräumt zu übergeben. Das Verhalten der Beklagten erfülle den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG.

Nach Einlangen der Berufung unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6 a ZPO. Aus dem Inhalt eines von der Beklagten dem Berufungsgericht vorgelegten Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergebe sich, daß die Beklagte am wegen Paranoia gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei; im Zusammenhang mit dem Akteninhalt bestünden daher Bedenken, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren prozeßfähig sei.

Das Bezirksgericht Hietzing bestellte als Sachwalterschaftsgericht mit Beschluß vom , 7 Sw 14/95-6 RA Dr.Renate Pfennigstorff zur einstweiligen Sachwalterin, betraute sie mit der Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren und veranlaßte im weiteren die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie weit die Beklagte in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbst wahrzunehmen sowie ihrer Fähigkeit, Grund und Zweck einer Bevollmächtigung zu erkennen.

Nach Fassung dieses Beschlusses verfügte das Erstgericht die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.

Das Berufungsgericht gab der Berufung (in nichtöffentlicher Sitzung) nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen der von der Beklagten gerügten Verfahrensmängel, erachtete die Beweisrüge nicht für berechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe; im übrigen sei sie auch nicht berechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der durch die einstweilige Sachwalterin vertretenen Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil es sich bei der in dem Rechtsmittel relevierten Frage der gesetzlichen Vertretung der Beklagten um eine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes handelt. Das Berufungsgericht hat die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin für die Beklagte unbeachtet gelassen.

Die Revision ist allerdings nicht berechtigt.

Mit Beschluß vom , 10 Ob 2159/96i-37 stellte der erkennende Senat den Akt mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, zu prüfen, ob die Prozeßunfähigkeit der Beklagten bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vorgelegen sei und trug diesem auf, die Sache nach Einholung einer Stellungnahme der einstweiligen Sachwalterin zur Frage der Genehmigung der von der Prozeßunfähigkeit betroffenen Prozeßschritte wieder vorzulegen.

Mit Beschluß vom , 7 P 2255/95t-39 sprach das Bezirksgericht Hietzing aus, daß die Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte unzulässig sei und stellte das Verfahren gemäß § 243 AußStrG ein; die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters lägen nicht vor. Daraufhin legte das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über die außerordentliche Revision wieder vor.

Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozeßgericht gebunden (§ 6a ZPO). Die Sanierung des bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, daß das bisherige Verfahren genehmigt wird (Fucik in Rechberger ZPO Anm 5 zu § 6a ZPO).

Aufgrund des Beschlusses des Pfegschaftsgerichtes, daß die Bestellung eines Sachwalters unzulässig ist, ist davon auszugehen, daß die Beklagte prozeßfähig ist (§ 6a Satz 3 ZPO). Einer Sanierung der von der Beklagten vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters gesetzten Prozeßschritte bedarf es unter diesen Umständen nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher auch nicht mit Nichtigkeit behaftet, weil es in nichtöffentlicher Sitzung über ein von der Beklagten vor Bestellung der einstweiligen Sachwalterin erhobenes Rechtsmittel entschieden hat. Da die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin mit der Zustellung des Bestellungsbeschlußes wirksam wurde (Maurer, Sachwalterrecht, Anm 12 zu § 238 AußStrG), war diese bis zur Einstellung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens und damit auch im Zeitpunkt der Einbringung der Revision zu diesem Prozeßschritt für die Beklagte legitimiert. Die Voraussetzung für die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Revision liegen daher vor.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die Unterlassung der Beischaffung des Aktes 4 U 415/92 des Strafbezirksgerichtes Wien und der Verlesung dieses Aktes war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwH). Auf diesen Teil der Berufung ist daher nicht einzugehen.

Grundsätzlich kann die unterlegene Partei, die ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt hat, diese von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachtragen (SSV-NF 1/28; SZ 50/152; EvBl 1951/268 uva). Träfen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte die Rechtsrüge der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt habe, weil sie dabei nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, zu, dann wäre dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt. Den diesbezüglichen Ausführungen der berufungsgerichtlichen Entscheidung kann allerdings nicht beigetreten werden. Wohl baut die Rechtsrüge der Berufung weitgehend nicht auf den festgestellten, sondern einen von der Beklagten gewünschten Sachverhalt auf, doch fußt sie im letzten Teil ihrer Ausführungen auf den getroffenen Feststellungen; der Vorfall mit der Schreckschußpistole sei damit zu erklären, daß sie die Wohnung nicht habe verlassen können und so auf sich aufmerksam machen wollte. Damit wird - diesbezüglich ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - geltend gemacht, daß dieser Vorfall der Beklagten nicht anzulasten sei. zumindest in diesem Punkt ist die Rechtsrüge sohin gesetzmäßig ausgeführt, sodaß dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung eröffnet ist.

Die Rechtsrüge ist allerdings nicht berechtigt.

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus (MietSlg 37.412 uva); die Frage, ob durch das Verhalten des Betroffenen den anderen Mietern das Zusammenleben verleidet wird, ist daher prinzipiell objektiv zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof sprach allerdings auch aus, daß bei gewissen Verhaltensweisen der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden muß, daß das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person (3 Ob 576/83). Das kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die anderen Bewohner des Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierendster Weise beeinträchtigt wird; es hat nur in diesen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.

Auch wenn das Pflegschaftsgericht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters abgelehnt hat, besteht kein Zweifel, daß die Beklagte psychisch in hohem Maß beeinträchtigt ist. Aber auch wenn dieser Umstand berücksichtigt wird, wird durch ihr Verhalten in die Interessen ihrer Mitbewohner in einer Weise eingegriffen, daß diesen das weitere Zusammenleben mit der Beklagten unzumutbar ist. Trampeln und Brüllen auf der Wohnung und am Gang nur zum Zweck der Lärmerzeugung und Störung der anderen Mieter, schlagen auf andere Wohnungstüren zur Nachtzeit und ständige Beschimpfungen verleiden den anderen Mietern das Zusammenleben mit der Beklagten in einem solchen Maß, daß ihnen nicht zugemutet werden kann, dies länger hinzunehmen. Ob der Beklagten im Hinblick darauf, daß sie in der Wohnung eingeschlossen war, keine andere Möglichkeit zur Verfügung stand, als mit einer Schreckschußpistole zu schießen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, weil auch unter Ausklammerung dieses Vorfalles der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02159.96I.1105.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-77038

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden