Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 12, 20. April 2012, Seite 604

Berufsreifeprüfung für Krankenpfleger (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)

Die Aufwendungen eines Krankenpflegers für die Berufsreifeprüfung sind nicht als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn ein konkret verwertbarer Nutzen für den Beruf nicht objektiv feststellbar ist. Die Berufsreifeprüfung ist auch nicht als Umschulungsmaßnahme zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige zum geplanten Berufswechsel keinerlei Angaben tätigt und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die auf eine konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle hinweisen.

( RV/3505-W/10)

Daten werden geladen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden