OGH vom 05.11.1996, 10Ob2152/96k

OGH vom 05.11.1996, 10Ob2152/96k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr. Steinbauer und Dr.Danzl als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Walter K*****, Pensionist, *****, und 2.) Antonia K*****, Pensionistin, *****, beide vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Günther K*****, Rettungssanitäter, *****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Cg 78/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert S 500.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 200/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 5 Cg 145/94v-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Im Verfahren 5 Cg 78/91 des Landesgerichtes für ZRS Wien begehrten die Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Einverleibung ihres Eigentums am Haus in W*****, mit der Behauptung, sie hätten dem Beklagten dieses Einfamilienhaus geschenkt, würden aber diese Schenkung wegen groben Undanks (§ 948 ABGB) widerrufen. Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil vom abgewiesen.

Mit der vorliegenden, am beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehren die Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dazu brachten sie vor, Michaela K*****, die Ehefrau des Beklagten, habe im November 1987, am und am Kinder zur Welt gebracht, diese aber "verschwinden lassen" bzw getötet. Diesbezüglich laufe ein Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Kläger hätten schon am , als der Beklagte mit seiner Frau für drei Tage, zum Entbindungszeitpunkt, verreist gewesen sei, die Strafanzeige erstattet. Dieser sei jedoch offensichtlich nicht nachgegangen worden. Der Beklagte sei entweder Mittäter gewesen oder habe von den Handlungen seiner Ehefrau gewußt, ohne die Kläger zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich im Alter an den Enkeln zu erfreuen. Darin werde ein grober Undank erblickt, der zum Widerruf der Schenkung berechtige.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei weder Mittäter noch Mitwisser der entsprechenden Handlungen seiner Ehefrau gewesen. In keiner Phase des Strafverfahrens sei hervorgekommen, daß er von ihren Taten Kenntnis gehabt habe. Gegen ihn laufe auch kein Strafverfahren. Die Kläger seien bereits während des Vorprozesses in Kenntnis der angeblichen neuen Tatsachen gewesen. Im übrigen sei auch das in der Wiederaufnahms- klage enthaltene Vorbringen nicht geeignet, den Widerruf der Schenkung zu erreichen.

Das Erstgericht wies das auf Wiederaufnahme gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Erstkläger erstattete am Anzeige gegen den Beklagten und dessen nunmehrige Ehefrau und damalige Lebensgefährtin Michaela. Sie sei ihm in letzter Zeit dadurch aufgefallen, daß sie von Monat zu Monat einen immer größeren Bauch bekommen habe; sie sei ganz offensichtlich schwanger gewesen. Vom 11. - sei sie ortsabwesend gewesen, bei ihrer Rückkehr habe sie den "Bauch sozusagen über Nacht verloren" gehabt. Dieselbe Vorgangsweise sei bereits bei der ersten Schwangerschaft vorgekommen. Der Erstkläger vermutete bereits damals, daß sein Sohn der Beklagte, der Sanitäter sei, sich bei der Geburtshilfe sehr gut auskenne, seiner Lebensgefährtin Hilfe geleistet habe, das Kind unauffällig verschwinden zu lassen. Das damalige Verfahren wurde aber eingestellt.

Am tötete die Ehefrau des Beklagten ihr neugeborenes (drittes) Kind; sie wurde deshalb am verhaftet. Wann die Kläger Kenntnis von der Verhaftung erlangten, kann nicht festgestellt werden. Das Strafverfahren gegen Michaela K***** wurde inzwischen rechtskräftig mit einem Schuldspruch beendet:

Nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , 7a Vr 11689/94 wurde sie schuldig erkannt, Mitte November 1987, am und am ein Kind noch unter Einwirkung des Geburtsvor- ganges durch Erdrosseln mit einem Handtuch getötet zu haben (§ 79 StGB).

Besonders der Erstkläger ging bereits während des Beweisverfahrens im Vorprozeß 5 Cg 78/91 davon aus, daß die damalige Lebensgefährtin des Beklagten im November 1987 und im Juni 1992 jeweils ihr neugeborenes Kind "verschwinden" ließ.

Aus diesem Sachverhalt schloß das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil das Klagebegehren im Vorprozeß gar nicht auf die Tatsache des "Verschwindens" (Tötens) Neugeborener gestützt worden sei und somit gar nicht rechtskräftig darüber abgesprochen worden sei, ob sich dieser Sachverhalt als Grund für einen Schenkungswiderruf eigne. Überdies hätten die Kläger nicht bewiesen, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen wären, die Delikte vom November 1987 und Juni 1992 bereits im Vorprozeß vor Schluß der Verhandlung geltend zu machen, hätten sie doch bereits damals Kenntnis vom Verschwinden der neugeborenen Kinder gehabt. Die Tathandlung vom sei dagegen erst nach Schluß der Verhandlung gesetzt worden und könne schon deshalb keinen Wiederaufnahmsgrund bilden. Deshalb sei die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Was die Einhaltung der Frist des § 534 ZPO (vier Wochen) betreffe, so sei allein durch die Festnahme der Michaela K***** ein Beweismittel für die Richtigkeit des den Gegenstand der Wiederaufnahmsklage bildenden Vorbringens den Klägern noch nicht zur Verfügung gestanden. Erst mit Fortschritt des Verfahrens und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft hätten sie anhand des Strafaktes und der darin enthaltenen Angaben ihre Behauptungen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Bei Einbringung der Klage am sei die zitierte Frist jedenfalls gewahrt gewesen. Auch die Tötung des Kindes am hätten die Kläger zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können, weil sie keine geeigneten Beweismittel gehabt hätten, da aber die in der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten Tatsachen keinen neuen Rechtsgrund für das Klagebegehren, sondern nur eine weitere Grundlage für den bereits geltend gemachten Rechtsgrund bilden würden, könnten die neuen Tatsachen vom November 1987 und ein tauglicher Wiederauf- nahmsgrund sein. Die getöteten Enkelkinder seien auch als nahe Angehörige der Kläger zu verstehen. Ungeprüft sei aber geblieben, ob und inwieweit der Inhalt der Strafakten konkret geeignet sei, das nunmehr vorgebrachte Verhalten des Beklagten unter Beweis zu stellen, oder ob sich daraus im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln nicht ergeben könnte, daß das nunmehr behauptete Verhalten des Beklagten als bewiesen angesehen werde, es komme nämlich als neue relevante Tatsache nicht auf die Delikte der Gattin des Beklagten, sondern auf dessen behauptete Mitwirkung bzw Duldung an.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil geklärt werden müßte, ob nur ein bereits im Erstverfahren konkret behaup- teter Sachverhalt Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein könne oder ob es genüge, daß im Rahmen des "Schenkungswiderrufssachverhaltes" des groben Undanks eine neue Tatsache hiefür geltend gemacht werden könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kläger erstatteten eine Rekursbeantwortung und beantragten, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen (und Beweismittel) zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Das entspricht der Beschränkung der Rechtskraftwirkung nach § 411 ZPO auf den mit dem Urteil entschiedenen Anspruch und der Präklusionswirkung der Rechtskraft, das heißt dem Ausschluß der Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, im Rahmen desselben Anspruchsbegriffes des § 411 ZPO. Streitgegenstand ist nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der im Prozeß geltend gemachte Anspruch, das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses wird durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt. Ein gleicher Streitgegenstand liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt identisch sind. Der Kläger des Vorprozesses kann also eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozeß vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt bzw Klagsanspruch stützen. Eine Zulassung solcher neuer Rechtsgründe im Wiederaufnahmeverfahren stünde auch mit der Beschränkung einer Klagsänderung schon im Vorprozeß gemäß § 235 ZPO im Widerspruch. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozeß beklagten Partei gegen den schon im Vorprozeß erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen (SZ 59/14 = EvBl 1986/122 mwN). Nachträgliche Sachverhaltsänderungen werden nicht von der Rechtskraft der Entscheidung erfaßt und ermöglichen eine selbständige Klageführung zur Durchsetzung des aus dem geänderten Sachver- halt erwachsenden neuen Anspruchs (Fasching, Zivilprozeß- recht2, Rz 2062).

Nach § 948 Satz 1 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Unter gro- bem Undank wird nach Satz 2 eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, die von der Art ist, daß gegen den Verletzer von amtswegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann.

Damit eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1, 620ff; Schubert in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu § 948; Koziol/Welser, Grundriß des bürg. Rechts10 I 351 mwN; EvBl 1974/39; SZ 48/68 ua, jüngst 10 Ob 1528/94) überdies noch erforderlich, daß sich in der strafbaren Handlung des Beschenkten grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes äußert; es muß eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegen. Für eine Zurechenbarkeit ist auch das Bewußtsein erforderlich, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen (vgl NZ 1988, 13; 10 Ob 1528/94).

Der Schenkungswiderruf selbst ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung (SZ 50/49), nicht Spruchinhalt eines rechtsgestaltenden Urteils; daher ist aufgrund des Schenkungswiderrufs ein Leistungsbegehren zu stellen, es sei denn die geschenkte Sache wurde noch nicht übergeben (Schubert in Rummel ABGB2, Rz 3 zu § 948 mwN).

Der rechtserzeugende Sachverhalt einer solchen Widerrufsklage besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen; eine Mehrheit an sich nicht ausreichender Vorfälle kann in ihrer Gesamtheit den groben Undank dartun und damit den Widerruf der Schenkung begründen. Bei Beurteilung dieses Gesamtverhaltens sind alle geltend gemachten Vorfälle bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einzubeziehen.

Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben.

Aus diesen Erwägungen folgt aber die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die in der Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Tatsachen keinen neuen Rechtsgrund für das Begehren des Hauptprozesses bilden, sondern diesem nur eine weitere Grundlage hinzufügen. Damit bleibt aber ohne Belang, daß die Kläger im Vorprozeß den Widerruf der Schenkung nicht auf die (angebliche) Mitwirkung des Beklagten an der Tötung seiner Kinder gestützt haben, sofern die sonstigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen. Gerade in einem solchen Fall würde dem Gericht im wiederaufgenommenen Verfahren die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob die im Hauptprozeß den Widerruf der Schenkung noch nicht rechtfertigenden Handlungen im Zusammenhalt mit den als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Vorfälle den Widerruf doch begründen können. Diese Möglichkeit bestünde aber nicht, würde man die Kläger dazu verhalten, eine neue Wiederaufnahmsklage einzubringen.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum die vorliegende Klage nicht verfristet ist. Erst im Verlauf des gegen die Schwiegertochter geführten Strafverfahrens gelangten die Kläger in Kenntnis von weiteren Umständen, die ihnen Aussicht auf erfolgreiche Geltendmachung ihrer Behauptungen eröffneten. Es trifft auch nicht zu, daß strafbare Handlungen gegen Enkelkinder des Geschenkgebers als Widerrufsgrund ungeeignet wären. Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" im § 948 ABGB ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlsspähre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf (Koziol/Welser aaO; Ehrenzweig, System II/1, 371f; Schubert aaO; aA Stanzl aaO 621f). Daß auch Enkelkinder solche nahe Angehörige sind, ist nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft.

Der Beklagte bringt in seinem Rechtsmittel schließlich noch vor, die angebotenen Beweismittel könnten gar kein für die Kläger günstigeres Ergebnis herbeiführen. Diesem Argument ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen (1 Ob 575/95; 6 Ob 506-519/94; EvBl 1992/77 mwN). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung hinaus zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14, SZ 54/191; 6 Ob 593/92, 1 Ob 575/95 ua; Fasching IV 551 und ZPR**2 Rz 2068).

Insoweit erweist sich die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht als notwendig, um die Spruchreife herbeizuführen, so daß dem Rekurs im Ergebnis kein Erfolg zukommen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Da der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, sind die Kosten des Rekursverfahrens dem weiteren Verfahren vorzubehalten.