OGH vom 26.01.1995, 8Ob1641/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Herbert D***** vertreten durch den Sachwalter Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Sachwalters infolge außerordentlichen Rekurses des Dr. Daniel C*****gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 816/94-58, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen die eindeutige gesetzliche Regelung, daß im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nur den in § 249 Abs 2 AußStrG genannten, nicht aber auch anderen Personen, wie zB einem Prozeßgegner, ein Rekursrecht zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Prozeßgegner hat es grundsätzlich zu akzeptieren, daß er gegen einen behinderten Gegner nur prozessieren kann, wenn dieser durch seinen Sachwalter vertreten ist.
Fundstelle(n):
JAAAD-76966