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Verfahren: Aussetzung
Ein Haftungspflichtiger kann auch nach rechtskräftiger Inanspruchnahme zur Haftung (etwa durch eine Berufungsentscheidung) einen auf § 212a BAO gestützten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben mit der Begründung einbringen, dass eben über den Abgabenbescheid noch nicht rechtskräftig abgesprochen und eine Berufung noch anhängig sei. – (§ 212a BAO), (Abweisung)
( 2011/16/0070)