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Haftung: Pflichtverletzung
Für die Beantwortung der Frage nach der Haftung nach § 9 BAO ist nicht eine saldierte Betrachtungsweise über einen längeren Zeitraum einschließlich der Ausschüttung des Massevermögens anzustellen, sondern die Kausalität der Pflichtverletzung, aus den vorhandenen Mitteln die fälligen Abgaben nicht zumindest anteilig entrichtet oder abgeführt zu haben, für den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgabe zu prüfen. – (§ 9 BAO), (Abweisung)
( 2011/16/0064)