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OGH 18.10.2006, 9Ob112/06w

OGH 18.10.2006, 9Ob112/06w

Rechtssätze


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Normen
RS0041333
Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.
Normen
RS0041567
1) Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagsbegehren), beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde.

2) Soweit die beiden Begehren nicht identisch oder ihre bloße Negation sind, muss wenigstens Präjudizialität derart vorliegen, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den neuen Anspruch ist, sodass über den neuen Anspruch nur dann entschieden werden kann, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird.
Norm
RS0018006
Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.
Normen
RS0040742
Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. Deshalb kann das Berufungsgericht ein nur vom Kläger angefochtenes Urteil, das das Klagebegehren wegen Zurechtbestehens einer Gegenforderung abweist, ohne Verstoß gegen eine Teilrechtskraft dahin berichtigen (richtig teils bestätigen, teils abändern), dass die Klagsforderung in geringerer Höhe und die Gegenforderung nur bis zur geringeren Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehen und es im Ergebnis bei der Klagsabweisung bleibt. Ein Verstoß gegen § 462 Abs 1 ZPO infolge Überschreitung des Berufungsantrages (hier: reformatio in peius) müsste hingegen als Verfahrensmangel (vgl Spruchrepertorium 50 neu uva) in der Revision gerügt werden.
Normen
Geo §545 Abs3
ZPO §391 C
ZPO §411 D
RS0041026
Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß § 545 Abs 3 Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank *****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei A***** Bauträger GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 27.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 341/05d-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040742, RS0041026; zuletzt 6 Ob 51/05a) ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Die von der Klägerin angesprochene Bindungswirkung könnte aber nur Folge einer bereits eingetreten Rechtskraft sein (RIS-Justiz RS0041567 uva). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat sich auch das Berufungsgericht weder in unzulässiger Weise über die Rechtsrüge hinweggesetzt (RIS-Justiz RS0041333, zuletzt 6 Ob 51/05a), noch mit seiner Begründung in Widerspruch zum Ersturteil gesetzt. Das Erstgericht benannte den Garantieabruf durch die Beklagte zwar als „Rechtsmissbrauch", ohne sich dabei aber auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (RIS-Justiz RS0018006), insbesondere ein Verhalten der Beklagten iSd § 1295 Abs 2 ABGB zu berufen. Dass das Erstgericht dabei offensichtlich nur die mangelnde Berechtigung meinte, wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass es keinen eigenen Rückforderungsanspruch der Klägerin als Garantin annahm, sondern die Zession der Rückforderung durch die Garantieauftraggeberin an die Klägerin als unabdingbar notwendig erachtete. Damit wird auch klar, dass das Erstgericht keinen „Rechtsmissbrauch" im eigentlichen Sinn meinte, der die Klägerin zur Rückforderung der Garantieleistung im eigenen Namen berechtigt hätte (6 Ob 253/03d).

Zur Frage, wann der Abruf einer Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist, besteht eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung (s oben), die das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich zitiert, aber seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ob die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (9 Ob 1/06x uva). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Insbesondere ist die Verneinung eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der Beklagten vertretbar, zumal das Schicksal der statt eines Haftrücklasses gewährten Bankgarantie bei Verzug der Garantiebestellerin mit der Befreiungszahlung nicht völlig eindeutig feststand und die Beklagte darüberhinaus tatsächlich Gewährleistungsansprüche hatte. Nicht hervorgekommen ist, dass schon im Zeitpunkt des Abrufs feststand, dass die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Mittel die Garantiesumme nicht erreichen würden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00112.06W.1018.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-76805