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SWK 10, 1. April 2012, Seite 552

USt: Straßenbau

Gemeindeverbände können auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (hier Straßenbaumaßnahmen). Die vom Gemeindeverband beauftragten Bauleistungen sind nach Fertigstellung in das Eigentum des Straßeneigentümers (Bund bzw. Land) übergegangen. Die Kosten für die darin bestehende (Werk-)Lieferung des Gemeindeverbandes an den Bund bzw. das Land werden von Dritten, nämlich den Kaufinteressenten im Gewerbegebiet, getragen. Deren Kostenübernahme stellt sich als Zahlung von dritter Seite für die (Werk-)Lieferung an den Bund bzw. das Land dar. Eine endgültige Mehrwertsteuerentlastung ergibt sich daraus jedoch nicht, weil aus der Weiterverrechnung der diesbezüglichen Kosten an die Kaufinteressenten diesen kein Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne des UStG und kein Recht auf Vorsteuerabzug zukommt. – (§ 12 UStG 1994), (Abweisung)

( 2008/15/0299)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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