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SWK 10, 1. April 2012, Seite 551

Verfahren: Nachsicht

Es bedarf zur Bewilligung einer Nachsicht (einer Entlassung aus der Gesamtschuld) nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen; es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. – (§ 183 Abs. 1 Wr. AO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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