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Alternativmedizinische Behandlung keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Fehlen die bei Behandlungen aus der Alternativmedizin obligatorischen wissenschaftlich gesicherten Wirkungsnachweise, sind die Ausgaben für diese Behandlungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
( RV/1011-W/07)