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Umschulungsmaßnahmen und Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG)
Der Steuerpflichtige absolvierte eine Umschulung und machte die Fahrtkosten vom Wohnort zum Ausbildungsort als Werbungskosten geltend; die Kurskosten wurden vom AMS bezahlt. Das Finanzamt anerkannte keine Kosten, weil „Bildungskosten“ nur neben einer nichtselbständigen Tätigkeit abziehbar sind. Der UFS anerkannte die Fahrtkosten, entschied aber, dass diese, da sie mit einem künftigen Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen, durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Der VwGH betont, dass der Verkehrsabsetzbetrag nur Dienstnehmern bei einem bestehenden Dienstverhältnis zustehe; da der Steuerpflichtige aber in dem fraglichen Zeitraum der Umschulung in keinem Dienstverhältnis stand, konnte der Verkehrsabsetzbetrag keine Abgeltungswirkung haben; damit waren die Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
( 2008/13 /0235)