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OGH 10.09.2003, 9Ob100/03a

OGH 10.09.2003, 9Ob100/03a

Rechtssätze


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Normen
RS0109531
Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345).
Normen
RS0007898
Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen.
Normen
RS0112312
Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie eben gerade im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (§ 5 LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen.
Normen
RS0116431
Das gemäß § 94 AußStrG um Errichtung eines Teilinventars ersuchte Rechtshilfegericht hat nur zu überprüfen, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Nur in diesem Sinn ist sein Beschluss, dass das Teilinventar zu Gericht angenommen wird, zu verstehen. Die Klärung strittiger Besitzfragen obliegt dem Abhandlungsgericht.
Normen
RS0005992
Die Frage, ob ein Gegenstand im Besitze des Erblassers war, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Ob ein Vermögensobjekt in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist oder nicht, hat das Abhandlungsgericht zu entscheiden, auch wenn ein förmliches Beweisverfahren nötig ist. Daher hat der Besitzer von Gegenständen des Nachlasses bezüglich der Inventarisierung auch dann ein Rekursrecht, wenn er selbst am Verlassenschaftsverfahren wegen einer Erbsentschlagung nicht mehr beteiligt ist.
Normen
RS0005978
Die Frage des Besitzes der zu inventarisierenden Gegenstände ist im Abhandlungsverfahren zu klären. Der Umstand allein, daß sich die Gegenstände am Todestag in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin war, befunden haben, genügt zur Lösung der Besitzfrage noch nicht, denn steht ein Raum allein in Benützung des Untermieters und verfügt dieser allein dort über Gegenstände, die er selbst mitgebracht hat, so kann von einem Besitz oder auch nur Mitbesitz des Hauptmieters an diesen Sachen wohl noch nicht gesprochen werden.
Normen
RS0007781
Das gemäß § 94 AußStrG ersuchte Gericht hat die Amtshandlungen im Sinne der §§ 109 und 113 AußStrG vorzunehmen und zwar mit der Abweichung, daß es das Inventar nicht selbst aufzubewahren, sonder dem ersuchenden Gericht zu übersenden hat. Es hat daher das ersuchte Gericht nach vorgenommener Prüfung zu entscheiden, ob es das Inventar zu Gericht annimmt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Dr. Gerhart Fritz K*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Bruders Reg. Rat Walter K*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 43 R 484/03z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Dies ist nicht der Fall:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (RIS-Justiz RS0109531) und den Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen (RIS-Justiz RS0007898). Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befand, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (RIS-Justiz RS0005978, RS0005992), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat (1 Ob 235/01t).

Bei der Ermittlung des Wertes des Nachlassvermögens sind Rechte und Lasten, die mit den zu bewertenden Sachen verbunden sind und deren Wert beeinflussen, auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Von einem derartigen Einfluss auf den Wert ist bei Miet- oder Wohnrechten hinsichtlich einer Liegenschaft (Eigentumswohnung) in der Regel auszugehen, vor allem dann, wenn diese eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindern (RIS-Justiz RS0112312).

Gemäß § 94 AußStrG hat das Abhandlungsgericht - befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichts - jenes um die Inventur dieses Vermögens zu ersuchen. Das Rechtshilfegericht hat sodann die Amtshandlungen iSd §§ 109 bis 111 AußStrG vorzunehmen, allerdings mit der Einschränkung, dass es das Inventar nicht iSd § 109 AußStrG selbst aufzubewahren, sondern dem ersuchenden Gericht zu übersenden hat (1 Ob 235/01t).

Die Entscheidung darüber, ob sich eine Sache im (allenfalls durch Dritte eingeschränkten) Besitz des Erblassers befunden hat und damit in das Inventar aufzunehmen ist, obliegt dem Abhandlungsgericht, das dabei die ihm vorliegenden Beweise frei zu würdigen hat (vgl SZ 51/51). Eine derartige Beurteilungsbefugnis kann dem Rechtshilfegericht für das aufgenommene Teilinventar schon deshalb nicht zukommen, weil ihm oftmals nicht alle Beweismittel unmittelbar zugänglich sein werden. Seine Überprüfungsbefugnis bezieht sich nur darauf, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig iSd Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Das Rechtshilfegericht hat lediglich Entscheidungen zu treffen, die ausschließlich die Rechtshilfehandlung zum Gegenstand haben, nicht aber Entscheidungen, die dem ersuchenden Abhandlungsgericht vorbehalten sind (1 Ob 235/01t).

Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses (Annahme eines Teilinventars mit bestimmen Aktiven und Passiven) kann daher - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 235/01t ausgeführt hat - nur dahin verstanden werden, dass dem Rechtshilfeersuchen Genüge getan und ein diesem entsprechendes Teilinventar erstellt worden ist. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, sind die Einwände des Rechtsmittelwerbers wegen einer allfälligen Vermietung der erblasserischen Eigentumswohnung und ihres Einflusses auf deren Wert dem Abhandlungsgericht vorzutragen, weil nur dieses - wovon ohnehin auch der Rechtsmittelwerber selbst ausgeht - die allein entscheidungswesentliche Frage des allenfalls durch Dritte eingeschränkten Besitzes des Erblassers im Todeszeitpunkt entscheiden kann. Das Abhandlungsgericht ist nicht an den Annahmebeschluss des Rechtshilfegerichtes gebunden; er muss daher auch nicht aufgehoben werden (1 Ob 235/01t). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG wird insoweit vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00100.03A.0910.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-76575