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PV-Info 10, Oktober 2011, Seite 16

Die verbotene Urlaubsablöse

Hannelore Ortner

Falls der Urlaub nicht verbraucht werden kann bzw der Arbeitnehmer kein Interesse am Urlaubskonsum hat, äußert der Arbeitnehmer gelegentlich den Wunsch, dass der Urlaub in Geld abgelöst werden soll.

Verbot der Urlaubsablöse

Urlaub ist Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts. Eine Urlaubsablöse (in Geld oder sonstigen vermögenswerten Leistungen) ist kein Urlaub im Rechtssinn des UrlG, da eine Komponente, nämlich die Freistellung, nicht gegeben ist. Folglich sind diesbezügliche Vereinbarungen gem § 7 UrlG bei aufrechtem Arbeitsverhältnis rechtsunwirksam (nichtig) .

Gleiches gilt auch für eine aus Anlass

  • einer Schutzfrist,

  • einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenz­gesetz (VKG),

  • eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes,

  • einer Bildungskarenz oder

  • einer Familienhospizkarenz

vereinbarte Urlaubsablöse, da diese Unterbrechungsfälle nur zu einem Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses führen, jedoch das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht bestehen bleibt.

Auch bei einer Änderungskündigung und Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist eine allfällige Zahlung für noch offenen Urlaub als Urlaubsablöse zu werten.

S. 17Konsequenzen

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