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Salzburger Steuerdialog – Zweifelsfragen zum internationalen Steuerrecht vom 19. 9. 2011
Träumen Sie davon, Ihre Pension vier Monate des Jahres in Österreich und acht Monate des Jahres in Thailand zu verbringen, geschützt durch die österreichische Krankenversicherung, und dabei während der acht Monate in Thailand Ihre Pension steuerfrei zu beziehen?
So geschehen im Rahmen der Steuerfreistellung durch die österreichische pensionsauszahlende Stelle. Die Finanzverwaltung schließt sich dieser Meinung allerdings nicht an und macht – sofern der ständige Wohnsitz des Pensionisten in Österreich liegt – im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich – Thailand das volle Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates Österreich für Ruhegehälter aus einer österreichischen Sozialversicherung für eine frühere unselbständige Beschäftigung nach Art 18 Abs 1 des Abkommens geltend. Nur wenn Ihre Ansässigkeit tatsächlich in Thailand liegt, könnte das Besteuerungsrecht auf Ihren Pensionsbezug (zur Gänze) nach Thailand wechseln – dafür müssten Sie allerdings vermutlich auf den österreichischen Krankenversicherungsschutz verzichten.