Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bestrafung nach AuslBG und nach ASVG ist zulässig
Der VwGH hatte sich in einer Entscheidung mit dem Argument zu befassen, bei Unterlassung der Anmeldung eines unerlaubt beschäftigten Ausländers zur Sozialversicherung verstoße die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sowohl nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gegen das Verbot einer Doppelbestrafung gem Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention ().
Unterschiedliche Tatbestände
Der VwGH verwarf das Vorliegen einer (unzulässigen) Doppelbestrafung mit der Begründung, dass die beiden Delikte nicht dieselbe Tat betreffen. Zum einen geht es um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter, zum zweiten unterscheiden sich die Tatbestandselemente voneinander. Somit weisen die beiden Delikte einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt auf. Überdies erfolgt die Bestrafung nicht wegen zumindest im Wesentlichen identischer Fakten: Die Bestrafung wegen einer unterlassenen Anmeldung eines (ausländischen) Dienstnehmers zur Sozialversicherung nach § 111 ASVG umfasst nämlich andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als jene, die für die Bestrafung wegen der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderlichen arb...