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Kein Aufwandersatz für Abfertigung durch Altersteilzeitgeld
Durch das Altersteilzeitgeld wird dem Arbeitgeber ein Teil des zusätzlichen Aufwands abgegolten, der ihm durch Zahlung eines Lohnausgleichs an den Arbeitnehmer entsteht. Der VwGH hat nunmehr klargestellt, dass die Abfertigung nicht zu den vom Arbeitsmarktservice (AMS) abgeltungsfähigen Aufwendungen zählt ().
Sachverhalt
Der Arbeitgeber gab dem AMS im Oktober 2006 bekannt, dass seine Arbeitnehmerin, mit der er eine (geblockte) Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hatte (aufgrund deren er Altersteilzeitgeld bezog), mit in den Ruhestand trete. Der Arbeitgeber hatte sich bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung gemäß § 27 Abs 2 Z 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) dazu verpflichtet, als Grundlage für den Abfertigungsanspruch der Arbeitnehmerin die vor dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung geltende Normalarbeitszeit heranzuziehen. Das Arbeitsverhältnis hatte am begonnen, weshalb das Vierfache des Monatsentgelts an Abfertigung gebührte. Der Arbeitgeber begehrte vom AMS den Ersatz eines Teils der Abfertigung. Die Erhöhung des Abfertigungsanspruchs stelle einen Teil seines zusätzlichen Aufwands dar, denn ohne Altersteilzeit hätte sich der Anspruch in Relation zur Einschränkung der Arbeits...