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Durch Provisionszahlung abgegoltene Reisespesen sind nicht beitragsfrei
Beitragsprüfer achten besonders auf jene Vereinbarungen, die auf die Vermeidung von Beiträgen gerichtet sind. So werden freie Dienstverträge und Werkverträge auf ihren wahren wirtschaftlichen Gehalt überprüft, und überwiegend erweisen sich solche Vereinbarungen als echte Dienstverträge. Auch die beliebte Vorgehensweise, anstelle von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung eine freiwillige Abfertigung auszubezahlen und sich so die Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, hält einer Prüfung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (meist) nicht stand. In einer Entscheidung des VwGH sind Reisespesen, die erworbene Provisionsansprüche kürzen, aus diesem Grund ebenfalls als nicht beitragsfrei angesehen worden ().
Sachverhalt
Nach einer Vereinbarung im Dienstvertrag wurden Reisespesen vom Dienstgeber nicht ersetzt. In einem Rundschreiben wurde den Dienstnehmern mitgeteilt, dass sie dann, wenn sie tatsächlich Provisionsansprüche erwerben, die Reisespesen geltend machen können, sich aber in dieser Höhe die erworbenen Provisionen verringern. Die Gebietskrankenkasse (GKK) kam zum Ergebnis, dass es durch das Rundschreiben zu keiner Änderung des Dienstvertra...