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Dienstortbegriff nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei ständiger Reisetätigkeit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob nach dem Dienstortbegriff des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KV für Handelsangestellte) Reisende, deren regelmäßiger Dienstort überwiegend nicht an der Betriebsstätte, sondern im jeweiligen Betreuungsgebiet liegt, für Fahrten zum Betriebsstandort Anspruch auf Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung haben, und entschied, dass es sich aufgrund des besonderen Dienstortbegriffs bei diesen Fahrten um Wegzeiten handelt, die keinen Anspruch auf Aufwandersatz begründen ().
Gastbeitrag von Mag. Margot Blauensteiner, Mag. Margot Blauensteiner ist juristische Mitarbeiterin bei LeitnerLeitner in Wien.
Sachverhalt
Der in der Steiermark wohnhafte Arbeitnehmer war im Jahr 2008 als Pharmareferent bei einem oberösterreichischen Unternehmen mit der Aufgabe beschäftigt, von seinem Wohnort aus Tierärzte mit Hausapotheken zu besuchen. Das ihm zugeteilte Reisegebiet bestand aus der Steiermark, dem östlichen Niederösterreich, dem 23. Bezirk in Wien und dem Burgenland.
Taggel...