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PV-Info 5, Mai 2010, Seite 9

Entfall des Krankenversicherungsbeitrags bei Lehrlingen – Umsetzung in der Praxis

Mag. Christa Kocher

Für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit zahlen weder Lehrling noch Lehrberechtigter Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge). Dies gilt laut geänderter Ansicht der Gebietskrankenkassen (GKK) nicht nur für reguläre Lehrverhältnisse, sondern auch immer dann, wenn in einem Lehrbetrieb nicht die gesamte Lehrzeit absolviert wird (NÖDIS Nr 1/2010, März 2010).

Geänderte Rechtsmeinung der GKK

Die GKK änderte ihre Rechtsmeinung aufgrund der Entscheidung des (siehe dazu ausführlich bei Kocher, PV-Info 12/2009, Seite 28 ff), zur verkürzten Lehrzeit. Warum im Betrieb nicht die gesamte Lehrzeit absolviert wird, ist laut geänderter Ansicht der GKK ohne Bedeutung. In Frage kommen daher unter anderem

  • die Anrechnung von Lehrzeiten im selben oder verwandten Berufen,

  • eine verkürzte Lehrzeit,

  • die beantragte Anrechnung von Ausbildungszeiten aufgrund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling.

Beispiel 1

Ein Lehrling beginnt eine Friseurlehre am und beendet diese mit dem ersten Lehrberechtigten am . Am setzt er die Lehre beim zweiten Lehrberechtigten fort. Aufgrund der Anrechnung von Vorlehrzeiten endet die Lehre (wie ursprünglich geplant)...

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