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Entfall des Krankenversicherungsbeitrags bei Lehrlingen – Umsetzung in der Praxis
Für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit zahlen weder Lehrling noch Lehrberechtigter Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge). Dies gilt laut geänderter Ansicht der Gebietskrankenkassen (GKK) nicht nur für reguläre Lehrverhältnisse, sondern auch immer dann, wenn in einem Lehrbetrieb nicht die gesamte Lehrzeit absolviert wird (NÖDIS Nr 1/2010, März 2010).
Geänderte Rechtsmeinung der GKK
Die GKK änderte ihre Rechtsmeinung aufgrund der Entscheidung des (siehe dazu ausführlich bei Kocher, PV-Info 12/2009, Seite 28 ff), zur verkürzten Lehrzeit. Warum im Betrieb nicht die gesamte Lehrzeit absolviert wird, ist laut geänderter Ansicht der GKK ohne Bedeutung. In Frage kommen daher unter anderem
die Anrechnung von Lehrzeiten im selben oder verwandten Berufen,
eine verkürzte Lehrzeit,
die beantragte Anrechnung von Ausbildungszeiten aufgrund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling.
Beispiel 1
Ein Lehrling beginnt eine Friseurlehre am und beendet diese mit dem ersten Lehrberechtigten am . Am setzt er die Lehre beim zweiten Lehrberechtigten fort. Aufgrund der Anrechnung von Vorlehrzeiten endet die Lehre (wie ursprünglich geplant)...