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Merkmale eines freien Dienstverhältnisses aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht decken sich die Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG grundsätzlich mit den oben angeführten steuerrechtlichen Merkmalen. Ein freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG hingegen verpflichtet sich zu Dienstleistungen (Dauerschuldverhältnis) gegenüber unternehmerischen Dienstgebern oder der öffentlichen Hand, für die er Entgelt bezieht und die er im Wesentlichen persönlich erbringt, ohne über wesentliche Betriebsmittel zu verfügen.
Freie Dienstnehmer
Ein freier Dienstnehmer unterliegt nur dann den Bestimmungen des § 4 Abs 4 ASVG, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit nicht schon nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), oder nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), in einer Kammer für freie Berufe oder als Kunstschaffender versichert ist.
Unternehmerische Struktur
Insbesondere wenn eine ausgeprägte unternehmerische Struktur des Auftragnehmers vorhanden ist (eigener S. 13Kundenkreis, eigene Hilfskräfte, eigene Büroräumlichkeiten), unterliegt die Tätigkeit dem GSVG – wenn ein Gewerbeschein vorliegt, als alter Selbständiger iSd § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, ohne Vorliegen eines Gewerbescheins als neuer Selbständiger iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
Vertretungsrecht
Daher wird ...