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PV-Info 11, November 2010, Seite 14

Die „korrekte“ Abmeldung

Mag. Monika Kunesch

In NÖDIS Nr 11/September 2010 wird ein für Personalverrechner permanent relevantes Thema aufgegriffen: die „korrekte“ Abmeldung. Neben der Einhaltung der korrekten Frist kommt dem Abmeldegrund entscheidende Bedeutung zu, da dieser arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche des Dienstnehmers auslöst.

Gesetzliche Regelung

Nach § 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Dienstgeber den teil- oder vollversicherten Dienstnehmer binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung (= Ende des Entgeltanspruchs) beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse [GKK]) abzumelden. Diese Abmeldung wirkt für die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Eine Abmeldung darf nur dann erstattet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis bzw der Entgeltanspruch endet.

Ende des Entgeltanspruchs

In folgenden Fällen endet zwar der Entgeltanspruch („Ende Entgelt“), aber nicht das Beschäftigungsverhältnis („Ende Dienstverhältnis“) – daher ist kein Datum neben „Ende Dienstverhältnis“ einzutragen:

  • Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) bzw des Väter-Karenzgesetzes (VKG) (Abmeldegrund 07),

  • Bildungskarenz im Sinne des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (Abmeldegrund 23),

  • Familienhospizkarenz (eigene An-, Ab- und Änderungsme...

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