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Sozialversicherungspflicht bei ausschließlicher Tätigkeit im Ausland
In einem aktuellen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Dienstnehmer, der entsprechend seiner vertraglichen Vereinbarung die Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausübt, nicht der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, war für seinen österreichischen Dienstgeber in der Zeit von Mai 1984 bis Juni 1986 als Projekt- bzw Bauleiter im Irak tätig.
Strittig war, ob der Beschwerdeführer der ASVG-Pflichtversicherung unterliegt. Während dies von der OÖ Gebietskrankenkasse mit der Begründung, dass der Dienstnehmer nicht gemäß § 3 Abs 1 ASVG als im Inland beschäftigt anzusehen ist und auch keine Entsendung im Sinn des § 3 ASVG vorgelegen sei, abgelehnt wurde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er als im Inland beschäftigt anzusehen sei, da er seine Berichte an die österreichische Betriebsstätte seines Dienstgebers zu erstatten hatte und diesem gegenüber auch weisungsgebunden war.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 3 Abs 1 ASVG gelten als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelege...