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Unwirksame Zustellung des Zahlungsverbots bei einer Lohnpfändung
In der Regel erfährt der Arbeitgeber erst durch die Zustellung des Zahlungsverbots von der Exekution seines Arbeitnehmers. Zugleich entstehen durch das Einlangen des Zahlungsverbots für den Arbeitgeber, jetzt Drittschuldner genannt, Verpflichtungen, die fristgerecht erfüllt werden müssen. Die Frage, wann und ob diese „Verständigung“ des Gerichts eingelangt ist, ist daher ein zentrales Thema im Rahmen der Exekution (OLG Wien , 8 Ra 87/09m, ARD 6044/2/2010).
Sachverhalt
Im vorliegenden Rechtsstreit erhielt der Drittschuldner das Zahlungsverbot gemeinsam mit der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung mittels RSa-Briefes. Das Schreiben wurde nicht von einem zur Vertretung befugten Gesellschafter der betroffenen Kommanditgesellschaft übernommen, sondern von einer Arbeitnehmerin. Diese leitete den RSa-Brief in der Folge nicht an den Geschäftsführer weiter, der daher mangels Kenntnis von der Zustellung keine Drittschuldnererklärung abgab. Es galt, die Frage zu entscheiden, ob es zu einer wirksamen Zustellung kam.
Unterschiedliche Rechtsfolgen von RSa- und RSb-Briefen
RSa-Briefe (blauer Briefumschlag) sind stets zu „eigenen Handen“ an den Empfänger selbst zuzustellen. Alternativ zum Empfäng...