Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer
Seit der Einbeziehung freier Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs 4 ASVG in den Geltungsbereich des AlVG ist in der Literatur strittig, ob auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben. Das BMASK hat sich nunmehr mit Erlass vom , BMASK-435.005/0003-VI/1/2010, mit dieser Problemstellung auseinandergesetzt.
Gemäß § 1 Abs 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sind freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG den Dienstnehmern (auch im AlVG) gleichgestellt. Dies wirft daher die Frage auf, ob freie Dienstnehmer auch Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG haben. Das BMASK hat diese Frage im Wesentlichen aus folgenden Gründen verneint:
Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben gemäß § 26 AlVG (bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder § 12 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) – oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen – vereinbart haben. Gemäß § 1 Abs 1 AVRAG gilt dieses Gesetz aber nur für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Da freie Dienstnehmer demnach nicht unter den Geltungsbereich des AVRAG fallen, sind sie auch nicht vom Anwendungsbereich des § 26 AlVG erfasst. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz erfolgt bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages aber auch nicht auf Basis...