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Erschwerungsverbot im Dienstzeugnis
Die Abfassung eines Dienstzeugnisses ist manchmal eine schwierige Angelegenheit, da der Arbeitgeber dabei einerseits das Erschwerungsverbot, andererseits aber auch das Wahrheitsgebot beachten muss (vgl Cerwinka/Knell/Schranz, Dienstzeugnisse; Gerhartl, Probleme des Dienstzeugnisses, ASoK 2008, Seite 413). Wie auch aus einer OGH-Entscheidung ersichtlich ist, kommt als „Ausweg“ für den Arbeitgeber daher bisweilen nur die Ausstellung eines „einfachen“ Dienstzeugnisses in Betracht ( ).
Sachverhalt und Rechtsfrage
Der Arbeitgeber stellte der fristlos entlassenen Arbeitnehmerin ein Dienstzeugnis aus, das die Formulierung enthielt, die Arbeitnehmerin habe alle ihr übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt. Strittig war, ob diese Formulierung als Verstoß gegen das Erschwerungsverbot zu qualifizieren ist.
Erschwerungsverbot
Das Dienstzeugnis hat vollständig und objektiv richtig zu sein, darf allerdings nicht – auch nicht indirekt – Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu erschweren. Es ist daher unzulässig, das Dienstzeugnis mit „Geheimcodes“ zu versehen, die potenzielle Arbeitg...