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Auswirkungen der eingetragenen Partnerschaft im Abgaben-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Neben den dargestellten Anpassungen im Fremdenrecht enthält das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) auch die nötigen Anpassungen ua im Zivil- und Strafrecht, im Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht des Bundes, im Abgabenrecht, im Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, im Gesundheitsrecht und im Wirtschaftsrecht.
Abgabenrecht
In § 106 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde der Begriff des (Ehe-)Partners erweitert und klargestellt, dass einem (Ehe-)Partner auch ein eingetragener Partner gleichzuhalten ist, sobald das formale Kriterium der Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch erfüllt ist. Gleichzeitig wurde auch der bisher verwendete Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ durch den Begriff „Lebensgemeinschaft“ ersetzt, dh, als (Ehe-)Partner gilt nunmehr auch eine Person, mit welcher der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Arbeitsrecht
Eingetragene Partner gelten als nahe Angehörige, für die Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann. Der eingetragene Partner wurde daher in § 16 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG) in die Legaldefinition des nahen Angehörigen aufgenommen.
Die Bestimmungen betreffend die Todfallsabfertigung (§ 23 Abs 6 Angestelltengesetz [AngG]) sind gesetzlich – ua aufgrund der Gleichstellung in den erbrechtlichen Be...